204 1899
Vereinen eingetragen werden, den anderen betheiligten Registergerichten unverzüg-
lich mitzutheilen. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Ort zu mehreren
Bundesstaaten gehört.
Art. 13.
Wird der Siß eines eingetragenen Vereins aus dem Bezirke des Register-
gerichts verlegt, so sind bei der Eintragung der Verlegung in die Spalte 2 des
Registers alle den Verein betreffenden Eintragungen roth zu unterstreichen.
Art. 14.
Sind bei den einen Verein betreffenden Eintragungen so zahlreiche Aende-
rungen eingetreten, daß durch die Eintragung der Aenderungen die Uebersichtlich-
keit des Registers erheblich beeinträchtigt wird, so sind die noch gültigen Eintra-
gungen unter einer neuen Nummer an eine audere Stelle des Registers zu über-
tragen. Dabei ist an dieser auf die bisherige Nummer und Stelle und an der
letzteren auf die neue Stelle zu verweisen.
Die Uebertragung ist dem Vorstande des Vereins, den Liquidatoren oder dem
Konkursverwalter unter Mittheilung von dem Inhalte der neuen Eintragung be-
kannt zu machen.
Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Uebertragung, so sind
die im Abs. 2 bezeichneten Personen vorher zu hören.
Art. 15.
Diese Verfügung tritt am 1. Jannar 1900 in Kraft.
Rudolstadt, den 18. November 1899.
Fürstlich Schwarzburg. Mimisterlum.
Justiz-Abtheilung.
Hauthal.