Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

206 1399V 
Art. III. 
Diese Verordnung tritt mit der Verkündigung in Kraft. 
Rudolstadt, den 15. November 1899. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abtheilung des Innern, 
v. Starck. 
AXXXI. Verordnung 
vom 9. Dezember 1899, 
betreffend die Zuständigkeit für die Todeserklärung von Schwarzburg- 
Rudolstädtischen Staatsangehörigen ohne Wohnsitz im Deutschen Reiche. 
Auf Grund des § 961 der Civilprozeßordnung verordnen wir, was folgt: 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung von Staatsau- 
gehörigen des Fürstenthums, die einen Wohnsib im Deutschen Reiche nicht gehabt 
haben, ist das Amtsgericht Rudolstadt zuständig. 
Rudolstadt, den 9. Dezember 1899. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum, 
Iustiz-Abtheilung. 
Hauthal.
	        
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