214 1899
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Für die Herausgabe der in der Verwahrung der Polizeibehörde befindlichen
Sachen oder Erlöse gelten, Unbeschadet der Vorschrift des §& 16, folgende Bestimmungen:
1. Die Herausgabe erfolgt an den Verlierer, den Eigenthümer oder
einen sonstigen Empfangsberechtigten, wenn der Finder der Heraus-
gabe zustimmt.
Die Zustimmung des Finders ist auch im Falle seines Verzichts auf
das Recht zum Erwerbe des Eigenthums erforderlich, wenn er sich bei dem
Verzichte seine Ansprüche auf Ersah von Aufwendungen und auf Finder-
lohn vorbehalten hat. Die Zustimmung wird ersetzt durch die Vorlegung
eines rechtskräftigen Urtheils, durch welches der Finder zur Herausgabe oder
zur Ertheilung der Zustimmung verurtheilt ist.
Die Herausgabe erfolgt nicht vor dem Ablaufe der unter Ziffer 2 be-
zeichneten einjährigen Frist, wenn eine Unterschlagung der Sache oder des
Erlöses zu besorgen sein würde.
Die Herausgabe erfolgt an den Finder
a) bei Gegenständen, die nicht mehr als drei Mark werth sind, nach dem
Ablaufe eines Jahres seit dem Funde:
b) bei anderen Gegenständen nach dem Ablauf eines Jahres seit der An-
zeige des Fundes bei der Polizeibehörde, wenn entweder kein Recht an
der Sache oder dem Erlöse vorher bei ihr angemeldet worden ist, oder
derjenige, welcher ein Recht angemeldet hal, der Herausgabe an den
Finder zustimmt. Die Zustimmung wird ersetzt durch die Vorlegung
eines rechtskräftigen Urtheils, durch welches der Anmeldende zur Ertheilung
der Zustimmung verurtheilt ist.
Die Herausgabe erfolgt in den Fällen der Ziffer 2 an die Gemeinde
des Fundorts:
a) wenn der Finder der Polizeibehörde gegenüber auf das Recht zum Er-
werbe des Eigenthums verzichtet hat. Die Vorschriften unter Ziffer 1
Abs. 2 sinden Anwendung.
b) wenn sich der Finder nicht zur Empfangnahme der Sache oder des
Erlöses meldet und auch bis zum Ablaufe einer ihm von der Polizei=
behörde bestimmten Frist nicht die Herausgabe verlangt.
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