Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

214 1899 
8 13. 
Für die Herausgabe der in der Verwahrung der Polizeibehörde befindlichen 
Sachen oder Erlöse gelten, Unbeschadet der Vorschrift des §& 16, folgende Bestimmungen: 
1. Die Herausgabe erfolgt an den Verlierer, den Eigenthümer oder 
einen sonstigen Empfangsberechtigten, wenn der Finder der Heraus- 
gabe zustimmt. 
Die Zustimmung des Finders ist auch im Falle seines Verzichts auf 
das Recht zum Erwerbe des Eigenthums erforderlich, wenn er sich bei dem 
Verzichte seine Ansprüche auf Ersah von Aufwendungen und auf Finder- 
lohn vorbehalten hat. Die Zustimmung wird ersetzt durch die Vorlegung 
eines rechtskräftigen Urtheils, durch welches der Finder zur Herausgabe oder 
zur Ertheilung der Zustimmung verurtheilt ist. 
Die Herausgabe erfolgt nicht vor dem Ablaufe der unter Ziffer 2 be- 
zeichneten einjährigen Frist, wenn eine Unterschlagung der Sache oder des 
Erlöses zu besorgen sein würde. 
Die Herausgabe erfolgt an den Finder 
a) bei Gegenständen, die nicht mehr als drei Mark werth sind, nach dem 
Ablaufe eines Jahres seit dem Funde: 
b) bei anderen Gegenständen nach dem Ablauf eines Jahres seit der An- 
zeige des Fundes bei der Polizeibehörde, wenn entweder kein Recht an 
der Sache oder dem Erlöse vorher bei ihr angemeldet worden ist, oder 
derjenige, welcher ein Recht angemeldet hal, der Herausgabe an den 
Finder zustimmt. Die Zustimmung wird ersetzt durch die Vorlegung 
eines rechtskräftigen Urtheils, durch welches der Anmeldende zur Ertheilung 
der Zustimmung verurtheilt ist. 
Die Herausgabe erfolgt in den Fällen der Ziffer 2 an die Gemeinde 
des Fundorts: 
a) wenn der Finder der Polizeibehörde gegenüber auf das Recht zum Er- 
werbe des Eigenthums verzichtet hat. Die Vorschriften unter Ziffer 1 
Abs. 2 sinden Anwendung. 
b) wenn sich der Finder nicht zur Empfangnahme der Sache oder des 
Erlöses meldet und auch bis zum Ablaufe einer ihm von der Polizei= 
behörde bestimmten Frist nicht die Herausgabe verlangt. 
15 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.