Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899V 213 
8 14. 
Verlangt in den Fällen des § 13 Ziffer 1 der Empfangsberechtigte nicht nach 
ergangener Aufforderung die Herausgabe, so ist die Sache oder der Erlös für ihn 
zu hinterlegen; ist die Sache zur Hinterlegung nicht geeiguet, jo hat die Polizei- 
behörde sie nach Maßgabe der && 383 bis 385 des Bürgerlichen Gesetbuchs ver- 
äußern zu lassen und den Erlös zu hinterlegen. 
8 15. 
Kann bis zum Ablaufe von zwei Jahren nach der Ablieferung der Sache 
die Herausgabe nicht nach & 13 erfolgen, weil der Polizeibehörde der Empfangs- 
berechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, so hat die Polizeibehörde die Sache 
nach Maßgabe der §§ 979, 980 und 983 des Bürgerlichen Geseybuchs versteigern 
zu lassen. Abgeliefertes Geld sowie der Erlös einer Sache ist nach § 981 des 
Bürgerlichen Gesehbuchs an die Gemeinde abzuführen. 
Die in den §#§ 980 und 981 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebene 
Bekanntmachung findet nach den Vorschriften des § 9 statt. 
§5 16. 
Soweit die Zahlung der der Polizeibehörde erwachsenden Auslagen nicht 
binnen einer zu diesem Zwecke zu bestimmenden Frist erfolgt, ist die Polizeibehörde 
berechtigt, die Sache zum Zwecke ihrer Befriedigung nach den für den Pfandver- 
kauf geltenden Vorschristen verkanfen zu lassen. Aus dem Erlöse hat sich die 
Polizeibehörde wegen der Auslagen zu befriedigen. Ist Geld herauszugeben, so 
sind die Auslagen von dem herauszugebenden Betrage abzuziehen. 
* 17. 
Ueber die schließliche Erledigung des Fundes ist ein Vermerk in das Ver- 
zeichniß einzutragen. 
II. Zu den §8 978 bis 983 des Bürgerlichen Gesehbuchs. 
8 18. 
Die nach den §§ 980, 981 und 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von einer 
ösfentlichen Behörde des Fürstenthums oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden
	        
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