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ihm obliegende Amtspflicht, so trifft die in § 839 des Bürgerlichen Geseßbuchs
bestimmte Verantwortlichkeit den Staat an Stelle des Beamten.
Der Staat ist berechtigt, von dem Beamten Ersatz zu verlangen. Sind
mehrere Beamte betheiligt, so haften sie als Gesammtschuldner.
Ausländer können aus Abs. 1 Ansprüche gegen den Staat nur erheben, wenn
nachgewiesen ist, daß in ihrem Heimathsstaate eine entsprechende Haftung Deutschen
gegenüber anerkannt wird.
8 18.
Bei jeber Hinterlegungsstelle ist ein Hinterlegungsbuch zu führen. Dasselbe
ist mit einem alphabetischen Namensverzeichnisse und mit Blattzahlen zu versehen,
vor der Anlegung zu binden und hinsichtlich der Blätterzahl von den Beamten
der Hinterlegungsstelle am Schlusse durch Unterschrift und Beidrückung des Ge-
richtssiegels zu beglaubigen. Die bisher im Gebrauche befindlichen Depositenbücher
werden als Hinterlegungsbücher fortgeführt.
Zweiter Abschnitt.
Verfahren bei der Hinterlegung.
814.
Die Hinterlegung kann unmittelbar bei einer Hinterlegungsstelle oder mittelst
portofreier Einsendung durch die Post geschehen.
Im Falle der Einsendung durch die Post gilt die Einlieferung mit dem
Eingange des Gegenstandes derselben als bewirkt; die Hinterlegung wirkt jedoch
auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück, sofern die Hinterlegung
zum Zwecke der Befreiung von einer Verbindlichkeit bewirkt wird.
* 15.
Bei der Hinterlegung ist eine schriftliche Erklärung (Hinterlegungserklärung)
in zwei Stücken vorzulegen.
Die Erklärung hat zu enthalten:
1. Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Hinterlegers oder seines
elwaigen Vertreters;
2. die bestimmte Angabe der Veranlassung zur Hinterlegung und, sofern die