Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 227 
Der Bescheinigung über die erfolgte Hinterlegung ist eine Abschrift des Gut- 
achtens als Anlage beizufügen. Wegen der dadurch entstehenden Kosten findet 
§ 11 Abs. 9 entsprechende Anwendung. 
8 21. 
Für die Hinterlegung von Werthpapieren oder Kostbarkeiten eines Mündels 
durch den Vormund (Pfleger) gelten folgende Vorschriften: 
1. Zur Hinterlegung von Inhaberpapieren mit Ausnahme von Zins-, 
Reuten= und Gewinnantheilscheinen, sowie von Orderpapieren, die mit 
Jaankoindossamen versehen sind, genügt die Beobachtung der Vorschriften 
unr einem iInhetewwapier kann der Erneuerungsschein hinterlegt werden. 
II. Die Hinterlegung von Werthpapieren, die nicht nach 1 hinterlegt werden 
können, sowie von Kostbarkeiten geschieht auf Grund einer vom Vor- 
mundschaftsgerichte dem Vormund (Pfleger) zu ertheilenden, der Hinter- 
legungsstelle in zwei Stücken vorzulegenden Anweisung. 
Diese hat außer den in § 15 Ziffer 5 und 6 vorgeschriebenen Angaben zu 
enthalten: 
1. Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Vormunds (Pflegers): 
2. Namen, Wohnort und, soweit es thunlich ist, Alter und Stand oder Ge- 
werbe des Mündels, sowie die Bezeichnung der Angelegenheit, in welcher 
die Hinterlegung erfolgen soll: 
3. die Angabe des Grundes, aus welchem die Vormundschaft eingeleitet ist: 
4. die Bezeichnung der Hinterlegungsstelle, bei welcher die Hinterlegung er- 
folgen soll. 
Die Anweisungen treten an die Stelle der in den §8 15 ff. vorgeschriebenen 
Erklärungen. 
8 22. 
Auf die Hinterlegung von Werthpapieren und Kostbarkeiten eines unter elter- 
licher Gewalt stehenden Kindes durch den Vater oder die Mutter finden die Vor- 
schrisften des § 21 II entsprechende Anwendung.
	        
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