Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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g 28. 
Ueber die hinterlegten Werthpapiere, welche auf den Inhaber lauten, hat der 
als Hinterlegungsbeamter bestellte Gerichtsschreiber ein besonderes, außerhalb des 
Gebäudes, in welchem der hinterlegte Gegenstand sich befindet, nach Anordnung 
des Richters aufzubewahrendes Verzeichniß zu führen, in welchem jedes Werthpapier 
nach Zeit der Ausgabe, Buchstabe, Reihe, Nummer mit der Bezeichnung der Sache, 
zu welcher dasselbe gehört, einzutragen, jedes hinausgegebene Werthpapier aber zu 
durchstreichen ist. 
8 24. 
Ueber den Empfang der zur Hinterlegung angenommenen Gelder, Werth- 
papiere und sonstigen Urkunden und von Kostbarkeiten ist von der Hinterlegungs- 
stelle dem Hinterleger auf dem einen Stücke der Hinterlegungserklärung beziehungs- 
weise der Anweisung Quittung zu leisten. 
Im Falle des § 16 muß diese Qnittung alles enthalten, was für die Hinter- 
legungserklärung vorgeschrieben ist. 
Die Quittung ist mit dem Gerichtssiegel und der Unterschrift der beiden 
Hinterlegungsbeamten zu versehen. 
g 265. 
Die Gerichtsvollzieher sind zuständig, die Aufgabe der zu hinterlegenden 
Sachen zur Post zu beurkunden. 
Die Urkunde soll enthalten: 
die Angabe, bei welcher Postanstalt, zu welcher Zeit und an welchen Em- 
pfänger die Sendung aufgegeben istz; 
. die Bezeichnung des Gegenstandes der Hinterlegung und die Art des Ver- 
schlusses in der Verpackung desselben; wenn Aufgabe von Geld in Frage 
kommt, die Bezeichnung der Summe und der Sorte desselben: 
eine Abschrift der nach den §9 15 ff. abzugebenden Erklärung; 
Ort und Tag der Ausstellung, und Unterschrift und Siegel des Gerichts- 
vollziehers. 
Wird eine Geldsumme zur Uebersendung bei der Post durch Einzahlung auf- 
gegeben, so hat die Beurkundung unter Angabe der Summe und unter Beobachtung 
der vorstehend unter 1, J, 4 ersichtlichen Vorschriften zu geschehen. 
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