Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

232 1899 
Vierter Abschnitt. 
Erlöschen des Anspruchs auf Rückerstattung. 
837. 
Der Anspruch des Empfangsberechtigten auf Rückerstattung hinterlegter Sachen 
kann im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen werden, wenn dreißig Jahre 
seit dem Ende des Monats, in welchem die Hinterlegung bewirkt worden ist, ver- 
strichen sind. 
§ 38. 
In den Fällen des § 382, des § 1171 Abs. 3 und des § 1269 Abs. 3 
des Bürgerlichen Gesetzbuches kaun die Erlassung des Aufgebots nicht vor dem 
Ablaufe von einunddreißig Jahren beantragt werden. 
Die einunddreißigjährige Frist beginnt: 
1. im Falle des 5 382 mit dem Ende des Monats, in welchem der Schuldner 
dem Glänbiger die Hinterlegung angezeigt hat; wenn jedoch die Anzeige 
der Hinterlegungsstelle nicht nachgewiesen ist, mit dem Ablaufe von 3 Mo- 
naten nach dem Ende des Monats, in welchem die Hinterlegung erfolgt ist; 
2. in den Fällen des § 1171 Abs. 3 und des §5 1269 Satz 3 mit dem 
Erlasse des Ausschlußurtheils, durch welches der Gläubiger mit seinem 
Rechte ausgeschlossen ist; das Gericht hat das Ausschlußurtheil der Hinter- 
legungsstelle mitzutheilen. 
8 389. 
Ist die Hinterlegung auf Grund der §§ 120 Abs. 2, 132, 133, 136 und 
140, des Gesehes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 
heutigen Tage oder auf Grund der S§s 117, Abs. 2 120, 121, 124 oder 126 
des Reichsgesezes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 
24. März 1897 erfolgt, so ist der Aufgebotsantrag nicht vor dem Ablaufe von 
einunddreißig Johren zulässig. 
Die einunddreißigjährige Frist beginnt: 
1. in den Fällen der §§ 117, 124, 126 des vorerwähnten Reichsgesebze# 
(68 129, 136, 140 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das 
unbewegliche Vermögen) mit dem Ende desjenigen Monats, in welchem 
die Hinterlegung erfolgt ist:
	        
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