234 1899
8 43.
Als Rechtsnachtheil ist auzudrohen:
daß die Ausschließung der Betheiligten mit ihren Ansprüchen gegen den
Fiskus und mit ihren Rechten an den hinterlegten Gegenständen erfolgen
werde.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots durch Einrückung in den Reichs-
anzeiger ist nicht erforderlich. Die Aufgebotsfrist — § 950 der Civilprozeßordnung —
läuft von der ersten Einrückung in das für öffentliche Bekanntmachungen bestimmte
Blatt desjenigen Landestheils, in welchem das nach S 41 zuständige Amtsgericht
seinen Siß hat.
8 44.
Mit der Verkündung des Ausschluhurtheilo erlöschen die Ansprüche der Be-
theiligten au den Fiskus beziehungsweise an den hinterlegten Sachen, und es er-
langt die Staatskasse die freie Verfügung über dieselben.
8 45.
Hat der hinterlegte Gegenstand einen geringeren Werth als einhundert Mark, so
bedarf es eines Aufgebotsverfahrens nicht, wenn durch die Hinterlegungsstelle auf
Grund der Akten festgestellt worden ist, daß die Voraussepungen, unter denen nach
den Vorschriften in den §§ 37 bis 40 rin Aufgebotsverfahren zulässig sein würde,
gegeben sind.
In diesem Falle tritt mit der Feststellung die in § 44 bezeichnete Wirkung ein.
Die Vorschriften in Abs. 1 finden auf hinterlegte Urkunden, die keine Werth-
papiere sind, entsprechende Anwendung.
Fünfter Abschnitt.
Einstweilige Verwahrung.
8 46.
Wenn ein Gericht von Amtswegen Geld oder sonstige hinterlegbare Sachen
in Verwahrung zu nehmen hat, so sind diese Sachen der bei dem Gerichte vor-
handenen Hinterlegungsstelle zur einstweiligen Verwahrung zu übergeben. Die An-
nahme zur einstweiligen Verwahrung ist zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist
von den beiden Hinterlegungsbeamten zu vollziehen.