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erwähnten Verzeichnisses liegt dem zum Verwahrungsbeamten bestellten Gerichts-
schreiber ob.
§ 51.
Die Vorschrift des § 8 des Gesetzes über den Civilstaatsdienst vom 1. Mai
1850 (Ges.-Samml. S. 369) sindet auf die Hinterlegungsbeamten künftighin
keine Anwendung mehr.
§ 32.
Alle bisher erlassenen, das Hinterlegungswesen betreffenden Gesetze und Ver-
ordnungen werden aufgehoben, insbesondere:
1. das Gesetz über die Verwaltung gerichtlicher Depositen vom 23. März
—
1855 (Ges.-Samml. S. 95);
das Gesetz, betr. die Einführung besonderer Depositaltage vom 1. März
1861 (Ges.-Samml. S. 71);
das Gesetz vom 23. Februar 1864, betr. Abänderungen der §8 13 und
29 des unter 1 genannten Gesetzes (Ges.-Samml. S. 25);
das Gesetz vom 24. Mai 1867, betr. Abäuderungen der §8 39 und 42
des unter 1 genannten Gesetzes (Ges. Samml. S. 38);
5. das Geseb vom 1. Oktober 1860, betr. die anderweite Abänderung der
5§ 39 und 42 des unter 1 genaunten Gesetzes (Ges.-Samml. S. 185);
das Gesetz vom 6. September 1873 wegen Abänderung des unter 1 ge-
nannten Gesetzes (Ges.-Samml. S. 129).
l 53.
8
Das gegenwärtige Geseß tritt mit dem 1. Jannar 1900 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rathsfeld, den 11. Dezember 1899.
(L. 8.) Günther, Fürst zu Schwarzburg.
v. Starck.