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sind, nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rück-
ständigen Beträge:
5. der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden
Klassen zu befriedigen ist;
6. die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie in Folge der Beschlagnahme
dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind:
7. die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstäude:
S. die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke besteht auch für die Kosten
der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstücke bezweckenden Rechts-
verfolgung.
8 19.
Sind Ansprüche aus verschiedenen Rechten nach § 18 Abs. 1 Ziffer 4, 6
oder 3 in derselben Klasse zu befriedigen, so ist für sie das Rangverhältniß maß-
gebend, welches unter den Rechten besteht.
In der fünften Klasse geht unter mehreren Ansprüchen derjenige vor, für welchen
die Beschlagnahme früher erfolgt ist.
8 20.
Oeffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne dieses Gesehes sind die auf
einem nichtprivatrechtlichen Titel beruhenden Abgaben und Leistungen, die auf dem
Grundstück kraft Gesetzes haften. Als solche sind namentlich anzusehen:
1. Grund und Gebändesteuern sowie Bergwerksabgaben:
2. Abgaben und Leistungen, die aus dem Gemeinde-, Kirchen-, Pfarr= und
Schulverbande entspringen oder an Kirchen, Pfarreien, Schulen, geistliche
oder öffentliche Lehrer zu entrichten sind:
3. Beiträge, die kraft geseßlicher Verpflichtung zu öffentlichen Wege-, Wasser-
und Uferbauten zu leisten sind.
In Ansehung des Rechts auf Befriedigung aus dem Grundstücke stehen die
au die Landeskreditkasse zu zahlenden Ablösungsrenten den öffentlichen Lasten gleich.
8 21.
Unter den öffentlichen Lasten des Grundstücks gehen die an den Staat zu