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g 85.
Die Verwaltung und Benuhung des Grundstücks verbleibt dem Schuldner
nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirthschaft.
30.
Ist zu besorgen, daß durch das Verhalten des Schuldners die ordnungsmäßige
Wirthschaft gefährdet wird, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers
die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuorduen. Das
Gericht kann die Maßregeln aufheben, wenn der zu deren Fortsetung erforderliche
Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.
Il das Grundstück für die Forderung, wegen deren die Zwangsversteigerung
angeordnet ist, diuglich verhaftet, so hat eine nach der Beschlagnahme bewirkte Ver-
äußerung des Grundstücks auf den Fortgang des Verfahrens gegen den Schuldner
leinen Einfluß.
8 38.
Wird nach der Anorduung der Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag auf
Zwangsversteigerung des Grundstücks geslellt, so erfolgt statt des Versteigerungs-
beschlusses die Anordnung, daß der Beitritt des Antragstellers zu dem Verfahren
zugelassen wird. Eine Eintragung dieser Anordnung in das Hypothekenbuch findet
nicht statt.
Der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, hat dieselben Rechte, wie wenn
auf seinen Antrag die Versteigerung angeordnet wäre.
III. Aufßeb#ung und einstweilige Einftellung des Perfahrens.
6 30.
Wird dem Vollstreckungsgericht ein eingetragenes Recht an dem Grundstück
belannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens ent-
gegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter
Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hinder-
nisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im leßteren Falle ist das Ver-
fahren nach dem Ablaufe der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nach-
weis erbracht ist.
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