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8 as.
Die Terminsbestimmung soll enthalten:
1. die Bezeichnung des Eigenthümers zur Zeit der Eintragung des Verstei-
gerungsvermerks;
2. die Angabe der Größe des Grundstücks (Flächeninhalt);
3. die Angabe der Lage des Grundstücks und die Nummer der Parzelle oder
des Planstücks;
4. die Eigenschaft des Grundstücks (Rittergut, Bauerugut, Acker, MWiese,
Holzung, Mühle, Haus, Baustelle);
den von den verpflichteten Ortsschätzern festgestellten Werth des Grundstücks.
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r 50.
In den Fällen, in denen die gerichtliche Uebereignung des zu versteigernden
Grundstücks an den Ersteher nur mit dem Vorbehalte des besseren Rechtes jedes
Dritten würde erfolgen können, ist in die Terminsbestimmung zugleich die nach
den bestehenden Gesetzen zur Beseitigung des Vorbehaltes erforderliche öfsentliche
Aufforderung an die etwaigen Berechtigten aufzunehmen, ihre besseren Rechte an
dem Grundstück bei deren Verlust spätestens im Versteigerungstermin vor der Auf-
forderung zur Abgabe von Geboten anzumelden.
Wird ein solches Recht angemeldet, so hat das Gericht, ohne daß es einer
Glaubhaftmachung bedarf, das Verfahren einstweilen einzustellen, unter Bestimmung
einer Frist, binnen welcher der Dritte sein Recht im Wege der Klage nach § 771
der Civilprozeßordnung geltend zu machen und die Entscheidung des Prozeß-
gerichtes gemäß §§ 771 Abs. 3 und 769 der Civilprozeßordnung beizubringen hat.
Nach dem fruchtlosen Ablaufe der Frist wird das Verfahren fortgesetzt, ohne daß
es eines Antrages bedarf.
lo“ 51.
Die Terminsbeslimmung muß durch einmalige Einrückung in das für Be-
kanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt öffentlich bekannt gemacht werden.
Hat das Grundstück nur einen geringen Werth, so kann das Gericht anord-
nen, daß die Einrückung unterbleibt; in diesem Falle muß die Bekanntmachung
dadurch erfolgen, daß die Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirke
das Grundstück belegen ist, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte
Stelle angeheftet wird.