1899 261
g 6b2.
Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel augeheftet werden. Ist das
Gericht für die gemeinsame Versteigerung mehrerer in den Bezirken verschiedener
Amtsgerichte belegener Grundstücke von dem zunächst höheren Gerichte zum Voll-
streckungsgerichte bestellt, so soll die Anheftung auch bei den übrigen Gerichten be-
wirkt werden.
Das Gericht ist befugt, noch andere und wiederholte Veröffentlichungen zu
veranlassen; bei der Ausübung dieser Befugniß ist insbesondere auf den Orts-
gebrauch Rücksicht zu nehmen.
Die Bekanntmachung des Versteigerungstermins soll auch durch Anschlag in
dem Orte erfolgen, in dessen Flur sich die zu versteigernden Grundstücke befinden.
§ 63.
Die Terminsbestimmung ist den Betheiligten zuzustellen.
Im Laufe der zweiten Woche vor dem Termin soll den Betheiligten mitge-
theilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung
erfolgt.
Als Betheiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch
glaubhaft zu machen haben.
*5 54.
Die Einsicht der Mittheilungen des Gerichts der belegenen Sache sowie der
erfolgten Anmeldungen ist jedem gestattet.
Das Gleiche gilt von anderen, das Grundstück betreffenden, Nachweisungen,
welche ein Betheiligter einreicht oder das Gericht von Amtswegen beigezogen hat,
insbesondere von Abschähungen.
8 65.
Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn
die Bekanntmachung der Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termine
bewirkt ist.
Das Gleiche gilt, wenn nicht zwei Wochen vor dem Termine dem Schuldner
ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Be-
theiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gerichte bekannt
waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in An-
sehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.