Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1999 253 
60. 
Bedingte Rechte sind wie unbebingte, vorgemerkte Rechte wie eingeltagene zu 
berlicksichtigen. 
8 61. 
Der Theil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie der 
im 6 18 Ziffer 1 bis 3, § 20 und im § 22 Ziffer 1 und 2 bezeichneten An- 
sprüche bestimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des 
Meistgebots ist von dem Ersteher im Vertheilungstermine baar zu berichtigen 
(Baargebot). 
Das Baargebot ist von dem Zuschlag an zu verzinsen. 
Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn 
die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im Vertheilungstermine 
nachgewiesen werden. 
§8 62. 
Soweit eine bei der Feststellung des geriugsten Gebots bersicksichtigte Hypothek 
nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Baargebot auch dett Betrag des berück- 
sichtigten Kapitals zu zahlen. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, 
der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für das be- 
rücksichtigte Recht getroffenen Bestimmungen maßgebend. 
Das Gleiche gilt: 
1. wentl das Recht bedingt ist, ud die aufschiebektde Bebingung ausfällt, oder 
öle auflösende Bebingung einkrikt; 
2. wenn das Recht noch an einem anderen Grundstücke besteht, für den Fall, 
daß der Berechtigte im Wege ber Zwangsversteigerung oder der Zwangs- 
verlaltung aus dem anderen Grundstücke befriedigt wird oder auf das 
Recht an dem versteigerten Grundstücke verzichtet. 
Haftet der Ersteher im Falle des Abs. 2 Ziffer 2 zugleich persönlich, so ist 
die Erhöhung des zu zahlenden Betrags ausgeschlossen, soweit der Ersteher nicht 
bereichert ist. 
8 63. 
Ast das betilcksichtigte Recht nicht eine Hypokhek, so sünden die Vorschriften 
des 5sn 42 entsprechende Anwendung.) Der Ersteher hat statt des Ktals den 
Schwarzb.-Rudolstädt. Gesetzsommlung I.
	        
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