1899 21
III.
Die Regierungen und die unteren Verwaltungsbehörden (Landrathsämter,
Distrikts-Kommissare, Bezirksämter, Amtshauptmannschaften, Oberämter, Kreisämter,
Aemter, Kreis-Direktionen), die Polizei-Verwaltungen der Städte mit mehr als
3000 Einwohnern, die Gendarmen, die Staatsanwaltschaften, die Untersuchungs-
richter bei den Landgerichten und die Amtsgerichte, sowie die vom Auswärtigen
Amte zu bestimmenden Kaiserlichen Behörden im Auslande erhalten das Deutsche
Fahndungsblatt unentgeltlich. Polizei-Verwaltungen in auderen Gemeinden als
den vorbezeichneten Städten und den Grenzaufsichtsbehörden an wichtigeren Grenz-
übergängen wird das Blatt unentgeltlich geliefert, wenn es von der Centralbehörde
des betreffenden Bundesstaats oder der von dieser zu bezeichnenden Aussichtsbehörde
gewünscht wird.
Anderen Behörden, Beamten und Privatpersonen steht es frei, auf das Blatt
bei dem nächsten Postamt zu abonniren: dort ist auch der vorläufig auf zehn Mark
festgesetzte jährliche Abonnementspreis zu entrichten. Zulässig ist nur ein Jahres-
Abonnement vom 1. Jannar bis Ende Dezember.
IV.
Die Aufnahme der Steckbriefe und Bekanntmachungen ist bei der Redaktion
des Deutschen Fahndungsblatts zu beantragen und erfolgt kosteufrei, jedoch nur
einmal. Erneuerungen sind nur ansnahmsweise zu beantragen und nur gegen
Bezahlung statthaft. Gleichzeitig mit einem jeden Ersuchen um Erneuerug ist
er hierfür zu entrichtende Betrag 30 Pfennig für die Zeile — einzusenden.
Belagsblätter werden nicht ertheilt. Von den einsendenden Behörden ist stets er-
sichtlich zu machen, ob die Steckbriefe auf Grund gerichtlicher Haftbefehle erlassen
worden sind oder nicht.
Wird die Veröffentlichung einer Photographie verlangt, so hat die betreibende
Behörde die hierdurch entstehenden besonderen Kosten zu tragen.
Die Behörde, die die Aufnahme eines Steckbriefs beantragt hat, hat der
Redaktion des Fahndungsblatts, wenn der Steckbrief seine Erledigung findet, ohne
Verzug hiervon Mittheilung zu machen.
V.
Zur Aufnahme in das Deutsche Fahndungsblatt gelangen: