Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 L 
Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstũcke ein Meistgebot ab- 
gegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so er- 
höht sich bei dem Gesammtausgebote das geringste Gebot um den Mehrbetrag. Der 
Zuschlag wird auf Grund des Gesammtausgebots nur ertheilt, wenn das Meist- 
gebot höher ist als das Gesammtergebniß der Einzelgebote. 
Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Betheiligten zustimmen, 
deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind. 
8 76. 
Werden mehrere Grundstücke, die mit einer dem Anspruche des Gläubigers 
vorgeheuden Hypothek für dieselbe Forderung belastet sind, in demselben Verfahren 
versteigert, so ist auf Antrag die Hypothek bei der Feststellung des geringsten Ge- 
bots für das einzelne Grundstück nur zu dem Theilbetrage zu berüccksichtigen, der 
dem Verhältnisse des Werthes des Grundstücks zu dem Werthe der sämmtlichen 
Grundstücke entspricht; der Werth wird unter Zugrundelegung der Schätzungssumme 
nach Abzug der Belastungen berechuet, die der Hypothek im Range vorgehen und 
bestchen bleiben. Antragsberechtigt sind der Gläubiger, der Eigenthümer und jeder 
dem Hypothekengläubiger gleich= oder nachstehende Betheiligte. 
Wird der im Abs. 1 bezeichnete Antrag gestellt, so kann der Hypotheken- 
gläubiger bis zum Schlusse der Verhandlung im Versteigerungstermine verlangen, 
daß bei der Feststellung des geringsten Gebots für die Grundstlicke nur die seinem 
Auspruche vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Falle sind die Grund- 
stücke auch mit der verlangten Abweichung auszubieten. Erklärt sich nach erfolgtem 
Ausgebote der Hypothekengläubiger der Aufforderung des Gerichts ungeachtet nicht 
darüber, welches Ausgebot für die Ertheilung des Zuschlags maßgebend sein soll, 
so verbleibt es bei der auf Grund des Abs. 1 erfolgten Feststellung des geringsten 
Gebots. 
877. 
Das Gericht kann auf Autrag auorduen, daß eine Forderung oder eine be- 
wegliche Sache von der Versteigerung des Grundstücks ausgeschlossen und besonders 
versteigert werden sol. Auf Antrag kann auch eine andere Art der Verwerthung 
augeordnet, insbesondere zur Einziehung einer Forderung ein Vertreter bestellt oder 
die Forderung einem Betheiligten mit dessen Zustimmung an Zahlungsstatt über-
	        
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