Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 250 
der aus dem Versteigerungserlöse zu entnehmenden Kosten höher ist, für diesen 
Betrag zu leisten. 
Ein Betheiligter, dessen Recht bei der Feststellung des geringsten Gebots Be- 
rücksichtigung gefunden hat, kann Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrags 
verlangen, welcher zur Deckung der seinem Rechte vorgehenden Ansprüche durch 
Zahlung zu berichtigen ist. 
Bieket der Schuldner oder ein neu eingetretener Eigenthümer des Grundstücks, 
so kann der Gläubiger Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrags verlangen, 
welcher zur Deckung seines Anspruchs durch Zahlung zu berichtigen ist. 
8 81. 
Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung von Geld oder deutschen Werth- 
papieren oder durch Stellung eines Bürgen nach § 23y des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs zu bewirken. 
Werthpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den 
Inhaber lauten und einen Kurswerth haben; den Inhaberpapieren stehen Order- 
papiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind. Mit Werthpapiren kann 
die Sicherheit in Höhe des ganzen Kurswerths geleistet werden. 
Die Uebergabe an das Gericht hat die Wirkung der Hinterlegung. 
5 82. 
Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden. 
Erklärt es die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. Unter- 
bleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen. 
Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen, und von dem Betheilig- 
ten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt 
das Verlangen als zurückgenommen. 
g 83. 
Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen. 
Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, 
welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines 
Anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.