Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gerichte offenkundig ist oder 
durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird. 
8 84. 
Ein Gebot erlischt, wenn ein Uebergebot zugelassen wirb und eln Betheiligter 
der Zulassung nicht sofort wiberspricht. Das Uebergebot gilt als zugelassen, wenn 
es nicht sofort zurückgewiesen wird. 
Ein Gebot erlischt auch dann, wenn cs zurückgewiesen wird, und der Bieter 
oder ein Betheiligter der Zurlckweisung nicht sofort widerspricht. 
Das Gleiche gilt, wenn das Verfahren einstweilen eingestellt, oder der Termin 
aufgehoben wird. 
6 85. 
Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeltpunkt, in 
welchem bezüglich sämmtlicher zu versteiger##der Grundsiücke die Versteigerung ge- 
schlossen wird, muß mindestens eine Stunde liegen. Die Versteigerung muß so 
lange fortgesebt werden, bis der Aufsorderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot 
nicht mehr abgegeben wird. 
Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu 
verkünden. Die Verkündung des letzten Gebots soll mittelst dreimaligen Auf- 
rufs erfolgen. 
6 8. 
Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Betheiligten über 
den Zuschlag zu hören. 
8 87. 
Zahlt nach dem Beginne der Versteigerung der Schuldner oder ein Drikter, 
der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriebigen, den zur Beftichigung und zur 
Peckung der Koften erforderlichen Betrag an bas Gericht, so wird has Versahren 
einstweilen eingestellt. 
8 86. 
Wird bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke auf eittes oer einlige so 
viel geboten, daß der Ansprilch des Gläubigers gebecke ist, so wirv das Verfahren 
in Ansehung der übrigen Grunsstücke einstiveilen eingestelle; die Einstellung unter- 
bleibt, wenn sie dem berechtigten Interesse des Glänbigers wiberfpricht.
	        
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