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Ist die einstweilige Einstellung erfolgt, so kann der Gläubiger die Fortsetzung
des Verfahrens verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, insbeson-
dere wenn er im Vertheilungstermine nicht befriedigt worden ist. Beantragt der
Gläubiger die Fortsetzung nicht vor dem Ablaufe von drei Monaten nach dem
Vertheilungstermine, so gilt der Versteigerungsantrag als zurückgenommen.
5 89.
Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämmtliche Gebote erloschen, so wird
das Verfahren einstweilen eingestellt.
Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termine gleichfalls ergebnißlos,
so wird das Verfahren ausgehoben. Liegen die Vorausseßungen für die Anord-
nung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Glänbigers das Ge-
richt anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In
einem solchen Falle bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolg-
ten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des § 167 des Abs. 1 findet jedoch
auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung.
8 90.
Vorgänge in dem Termine, die für die Entscheidung über den Zuschlag oder
für das Recht eines Betheiligten in Betracht kommen, sind durch das Protokoll
festzustellen, bleibt streitig, ob oder für welches Gebot der Zuschlag zu ertheilen
ist, so ist das Sachverhältniß mit den gestellten Anträgen in das Protokoll auf-
zunehmen.
VII. Entscheldung über den Zuschlag.
8 91.
Bei der Beschlußfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Entschei-
dung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden.
* 92.
Vorhänge in dem Versteigerungstermine, die nicht aus dem Protokoll ersicht-
lich sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berüchsichet.
Fürstl. Schwarzb--Nudolst. Gesetzlommlung I.X.