202 1899
&6 93.
Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu ertheilen.
Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen Anderen
abgetreten, und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist,
wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch
öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meist-
bietenden, sondern dem Anderen zu ertheilen.
Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich be-
glaubigten Urkunde, daß er für einen Anderen geboten habe, so ist diesem der
Zuschlag zu ertheilen, wenn die Verlretungsmacht des Meistbietenden oder die Zu-
stimmung des Anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine
öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.
Wird der Zuschlag ertheilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als
Gesammtschuldner.
8 94.
In dem Beschlusse, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, sind das Grund-
stück, der Ersteher, das Gebot und die Versteigerungsbedingungen zu bezeichnen;
auch ist im Falle des § 73 der Dritte, welcher die Verpflichtung des Erstehers
übernommen hat, unter Angabe seiner Schuld für zahlungspflichtig und im Falle
des § 9P3 Abs. 4 der Meistbietende für mithaftend zu erklären.
Ist für den Meistbietenden oder im Falle des § 73 für den für zahlungspflichtig
erklärten Dritten gemäß § 81 Abs. 1 eine Bürgschaft gestellt, so ist in dem Be-
schlusse auch der Bürge unter Angabe seiner Schuld für mithaftend zu erklären.
95.
Der Zuschlag ist zu versagen:
l wenn die Vorschrift des § 55 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die
Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen
verletzt ist;
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder
das Gesammtausgebot den Vorschriften des § 75 Abs. 1, Abs. 2 Sab 1,
Abs. 5 zuwider unterblieben ist;
3. wenn in den Fällen ded § 76 Abs. 2 Saßb 1 die Hypothek oder das Recht
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