Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

264 1899 
98. 
Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des 
Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, andernfallo wie die Aufhe= 
bung des Verfahrens. 
8 99. 
Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt oder versagt wird, ist in 
dem Versteigerungslermin oder in einem sofort zu beslimmenden Termine zu 
verkünden. 
Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. 
Die Bestimmung des Termins ist zu verkünden und durch Anheftung an die Ge- 
richtstafel bekaunt zu machen. 
Sind nachträglich Thatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so sollen in dem 
Verkündungstermine die anwesenden Betheiligten hierüber gehört werden. 
# 100. 
Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, ist den Betheiligten, 
soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkündungstermin erschienen 
sind, und dem Ersteher sowie im Falle des § 73 dem für zahlungspflichtig er- 
klärten Dritten und im Falle des § 93 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen. 
Als Betheiligte gelten auch diejenigen, welche das augemeldete Recht noch glaub- 
haft zu machen haben. 
* 101. 
Der Zuschlag wird mit der Verkündung wirksam. 
8 10. 
Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigenthümer des Grundstücks, sofern 
nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird. 
Mit dem Grumyostück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die 
Versteigerung erstreckt hat. 
8 108. 
Durch den Zuschlag erlöschen unter der im 8 102 Abs. 1 bestinumten Voraus- 
setzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben 
sollen. 
Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem
	        
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