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waltung zu nehmen, solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung erfolgt ist. Der
Antrag kann schon im Versteigerungstermine gestellt werden.
Auf die Bestellung des Verwalters sowie auf dessen Rechte und Pflichten
finden die Vorschriften über die Zwangsverwaltung entsprecheude Anwendung.
VIII. eschwerde.
§5 107.
Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag er-
folgt, kann die Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die An-
ordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsehung des Verfahrens betrisst.
8 108.
Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die
Vorschriften der Civilprozeßordnung über die sofortige Beschwerde nur insoweit
Auwendung, als nicht in den §5 109 bis 116 ein Anderes vorgeschrieben ist.
109.
Die Beschwerde sleht im Falle der Ertheilung des Zuschlags jedem Betheiligten
sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der
Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot
nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 93 an die Stelle des Bieters
treten soll.
Im Falle des § 17 Zisser 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glanb-
haftmachung des Rechtes bei dem Beschwerdegericht erfolgt.
8110.
Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vollstreckungogerichte,
durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung des Be-
schlusses. Das Gleiche gilt im Falle der Ertheilung des Zuschlags für die Be-
theiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen
waren,