Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

ers 1899 
soll das Gericht die Erklärung dem Ersteher sowie demjenigen mittheilen, auf 
welchen die Forderung in Folge des Verzichts übergeht. 
8 131. 
Wird auf einen bedingten Anspruch ein Betrag zugetheilt, so ist durch den 
Theilungoplan festzustellen, wie der Betrag anderweit vertheilt werden soll, wenn 
der Anspruch wegfällt. 
* 132. 
Ist der Anspruch aufschiebend bedingt, so ist der Betrag für die Berechtigten 
zu hinterlegen. Soweit der Betrag nicht gezahlt ist, wird die Forderung gegen 
den Ersteher auf die Berechtigten übertragen. Die Hinterlegung sowie die Ueber- 
tragung erfolgt für jeden unter der entsprechenden Bedingung. 
Während der Schwebezeit gelten für die Anlegung des hinterlegten Geldes, 
für die Kündigung und Einziehung der übertragenen Forderung sowie für die 
Anlegung des eingezogenen Geldes die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079 des 
Bürgerlichen Gesetbuchs; die Art der Anlegung bestimmt derjeuige, welchem der 
Betrag gebührt, wenn die Bedingung ausfällt. 
&* 133. 
In den Fällen des § 104 Abs. 2 ist für den Ersabanspruch in den Theilungs- 
plan ein Betrag aufzunehmen, welcher der Summe aller künftigen Leistungen 
gleichkommt, den fünfundzwanzigfachen Betrag einer Jahresleistung jedoch nicht 
übersteigt; zugleich ist zu bestimmen, daß aus den Zinsen und dem Betrage selbst 
die einzelnen Leistungen zur Zeit der Fälligkeit zu entnehmen sind. 
Die Vorschriften der §§ 131 und 132 finden entsprechende Anwendung; die 
Art der Anlegung des Geldes bestimmt der zunächst Berechligte. 
§ 131. 
Sind mehrere für den Anspruch eines Betheiligten haftende Grundslücke in 
demselben Verfahren versleigert worden, so ist, sofern nicht der Betheiligte in 
anderer Weise befriedigt zu werden verlangt, bei jedem einzelnen Grundslücke nur 
ein nach dem Verhältnisse der Erlöse zu bestimmender Belrag in den Theilungs- 
plau aufzunehmen. Der Erlös wird unter Abzug des Betrags der Ausprüche 
berechnet, welche dem Anspruche des Betheiligten vorgehen.
	        
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