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Unterbleibt die Zahlung eines auf den Anspruch des Betheiligten zugetheilten
Betrags, so ist der Anspruch bei jedem Grundstück in Höhe dieses Betrages in den
Plan aufzunehmen.
*l 135.
Soweit auf einen Anspruch, für den auch ein anderes Grundstück haftet, der
zugetheilte Betrag nicht gezahlt wird, ist durch den Theilungsplan feslzustellen, wie
der Betrag anderweit vertheilt werden soll, falls der Berechtigte aus dem anderen
Grundstücke volle Befriedigung erhält, oder aus einem sonstigen Grunde sein Recht
auf Befriedigung aus dem versteigerten Grundstücke erlischt.
Die Zutheilung ist dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Er-
steher unter der entsprechenden Bedingung übertragen wird.
&s 136.
Im Falle eines Widerspruchs gegen den Theilungsplan isl durch den Plau
festzustellen, wie der streitige Betrag vertheilt werden soll, wenn der Widerspruch
für begründet erklärt wird.
Die Vorschriften des § 132 finden entsprechende Anwendung; die Art der
Anlegung bestimmt derjeuige, welcher den Auspruch geltend macht.
Das Gleiche gilt, soweit nach § 127 Abs. 4 die Ausführung des Plaues
unterbleibt.
§* 137.
Hal der Ersteher außer dem durch Zahlung zu berichtigenden Theile des
Meistgebots einen weiteren Betrag nach den 88 62 und 63 zu zahlen, so ist
durch den Theilungsplan festzustellen, wem dieser Betrag zugetheilt werden soll.
Die Zutheilung ist dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher
übertragen wird.
Ist ungewiß oder streitig, ob der weitere Betrag zu zahlen ist, so erfolgt die
Zutheilung und Uebertragung unter der entsprechenden Bedingung. Die 88 878
bis 882 der Civilprozeßordnung finden keine Amvendung.
Die Uebertragung hat nicht die Wirkung der Befriedigung aus dem Grundstücke.
* 138.
Wird der für eine in Folge der Versteigerung erloschene Hypothek ausgestellte
HDypothekenschein vorgelegt, so hat das Gericht ihn gemäß der bestehenden Vor-