Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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schriften unbrauchbar zu machen. Ist das Recht nur zum Theil erloschen, so ist 
dies auf dem Hypothekenscheine zu bemerken. Der Wortlaut des Vermerks ist 
durch das Protokoll festzustellen. Wird der Hypothekenschein nicht vorgelegt, so 
kann das Gericht ihn von dem Berechtigten einfordern. Außerdem darf die Aus- 
zahlung erst dann erfolgen, wenn die bevorstehende Anczahlung in dem für 
amtliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatte öffentlich bekannt ge- 
macht ist, und seit dem Erlasse dieser Bekanntmachung vierzehn Tage verstrichen sind. 
Die Kosten der Bekanntmachung sind aus dem zugetheilten Betrage vorweg 
zu entnehmen. 
8 139. 
Im Falle der Vorlegung eines vollstreckbaren Titels über einen Auspruch, 
auf welchen ein Betrag zugetheilt wird, hat das Gericht auf dem Titel zu ver- 
merken, in welchem Umfange der Betrag durch Zahlung, Hinterlegung oder Ueber- 
tragung gedeckt worden ist. 
Der Wortlant des Vermerkes ist durch das Protokoll festzustellen. 
§5 140. 
Ist für einen zugetheilten Betrag die Person des Berechtigten unbekannt, so 
ist durch den Theilungoplan sestzustellen, wie der Betrag vertheilt werden soll, wenn 
der Berechtigte nicht ermittelt wird. 
Der Betrag ist für den unbekannten Berechtigten zu hinterlegen. Soweit der 
Betrag nicht gezahlt wird, ist die Forderung gegen den Ersteher auf den Berechtiglen 
Zzu übertragen. 
8 141. 
Soweit für einen Auspruch die Forderung gegen den Ersteher übertragen 
wird, ist für die Forderung eine Hypothek an dem Grundstücke mil dem Range 
des Anspruchs einzutragen. War das Recht, aus welchem der Anspruch herrührt, 
nach dem Inhalte der Eintragung mit dem Rechte eines Dritten belastet, so wird 
dieses Recht als Recht an der Forderung mit eingetragen. 
Soweil die Forderung gegen den Ersteher unvertheilt bleibt, wird eine Hypo- 
thek für denjenigen eingetragen, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigenthümer des 
Grundstücks war. 
Wird das Grundstück von neuem versteigert, so ist der zur Deckung der 
Hypothek erforderliche Betrag baar zu berichtigen.
	        
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