276 1899
8145.
Nach der Ausführung des Theilungsplans ist die Forderung gegen den Ersteher,
und im Falle des § 93 Abs. 4 auch gegen den für mithaftend erklärten Meist-
bietenden, der Anspruch aus der Hypothek gegen den Ersteher und jeden späteren
Eigenthümer vollstreckbar. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der
Ersteher einen weiteren Betrag nach den §§ 62 und 63 zu zahlen hat.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung
des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag ertheilt ist. In der Vollstreckungs-
klausel ist der Berechtigte sowie der Betrag der Forderung anzugeben; der Zu-
stellung einer Urkunde über die Uebertragung der Forderung bedarf es nicht.
5 146.
Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ist gegen den Ersteher ohne Zu-
siellung des vollstreckbaren Titels oder der nach § 145 ertheilten Vollstreckungs-
klausel zulässig; sie kann erfolgen, auch wenn das Grundstück dem Ersteher noch
nicht gerichtlich übereignet ist. Der Beifügung eines das Grundstück betreffenden
neuesten Auszugs aus der Grundsteuermutterrolle und aus der Gebändesteuerrolle
(*§ 26 Abs. 2) sowie der Erbringung des Eigenthumsnachweises (§ 27) bedarf es nicht,
solange das Gericht der belegenen Sache noch nicht um die Zuschreibung ersucht ist.
§W 147.
Im Falle des & 73 tritt für das Vertheilungsverfahren an die Stelle der
Forderung gegen den Ersteher die Forderung gegen den für zahlungspflichtig er-
klärten Dritlen. Wird von dem Dritten die ihm obliegende Zahlung im Ver-
theilungstermine bewirkt, so ist für seine Forderung gegen den Ersteher eine
Hypothek an dem versteigerten Grundstück einzutragen. Auf die Hypothek sinden
die Vorschristen des § 143 Abs. 1 und des § 145 entsprechende Anwendung.
148.
Ist für einen zugetheilten Betrag die Person des Berechtigten unbekannt, so
hat das Vollstreckungsgericht zur Ermittelung des Verechtigten einen Vertreter zu
bestellen. Die Vorschristen des § 15 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Die Auslagen und Gebühren des Vertreters sind aus dem zugetheilten Bekrage
vorweg zu entnehmen.