Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

276 1899 
8145. 
Nach der Ausführung des Theilungsplans ist die Forderung gegen den Ersteher, 
und im Falle des § 93 Abs. 4 auch gegen den für mithaftend erklärten Meist- 
bietenden, der Anspruch aus der Hypothek gegen den Ersteher und jeden späteren 
Eigenthümer vollstreckbar. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der 
Ersteher einen weiteren Betrag nach den §§ 62 und 63 zu zahlen hat. 
Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung 
des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag ertheilt ist. In der Vollstreckungs- 
klausel ist der Berechtigte sowie der Betrag der Forderung anzugeben; der Zu- 
stellung einer Urkunde über die Uebertragung der Forderung bedarf es nicht. 
5 146. 
Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ist gegen den Ersteher ohne Zu- 
siellung des vollstreckbaren Titels oder der nach § 145 ertheilten Vollstreckungs- 
klausel zulässig; sie kann erfolgen, auch wenn das Grundstück dem Ersteher noch 
nicht gerichtlich übereignet ist. Der Beifügung eines das Grundstück betreffenden 
neuesten Auszugs aus der Grundsteuermutterrolle und aus der Gebändesteuerrolle 
(*§ 26 Abs. 2) sowie der Erbringung des Eigenthumsnachweises (§ 27) bedarf es nicht, 
solange das Gericht der belegenen Sache noch nicht um die Zuschreibung ersucht ist. 
§W 147. 
Im Falle des & 73 tritt für das Vertheilungsverfahren an die Stelle der 
Forderung gegen den Ersteher die Forderung gegen den für zahlungspflichtig er- 
klärten Dritlen. Wird von dem Dritten die ihm obliegende Zahlung im Ver- 
theilungstermine bewirkt, so ist für seine Forderung gegen den Ersteher eine 
Hypothek an dem versteigerten Grundstück einzutragen. Auf die Hypothek sinden 
die Vorschristen des § 143 Abs. 1 und des § 145 entsprechende Anwendung. 
148. 
Ist für einen zugetheilten Betrag die Person des Berechtigten unbekannt, so 
hat das Vollstreckungsgericht zur Ermittelung des Verechtigten einen Vertreter zu 
bestellen. Die Vorschristen des § 15 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 
Die Auslagen und Gebühren des Vertreters sind aus dem zugetheilten Bekrage 
vorweg zu entnehmen.
	        
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