Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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spätestens im Aufgebotstermin anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung von 
der Befriedigung aus dem zugetheilten Betrag erfolgen werde. 
Das Aufgebot ist demjenigen, welcher als leßter Berechtigter ermittelt ist, 
den angezeigten Rechtsnachfolgern sowie dem Vertreter des unbekannten Berechtig- 
ten zuzustellen. 
Eine im Vollstreckungsverfahren ersolgte Anmeldung gilt auch für das Auf 
gebotsverfahren. 6 
Der Antragsteller kann die Erstatlung der Kosten des Verfahrens aus dem 
Zzugekheilten Betrage verlangen. 
Die Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt nach Maßgabe des § 51 Abf. 1. 
Die Aufgebotsfrist muß mindestens 3 Monate betragen. 
§ 133. 
Nach der Erlassung des Ausschlußurtheils hat das Gericht einen Termin zur 
weileren Ausführung des Theilungsplaus zu bestimmen. Die Terminsbestimmung 
ist dem Antragsteller und den Personen, welchen Rechte in dem Urtheile vorbe- 
halten sind, dem Vertreter des unbekannten Berechtigten sowie demjenigen zuzu- 
siellen, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigenthümer des Grundstücke war. 
8 154. 
In den Fällen des § 129 Abs. 2 und der §§ 132, 133, 136 und 140 
erlöschen die Rechte auf den hinterlegten Betrag mit dem Ablaufe von dreißig 
Jahren, wenn nicht der Empfangsberechtigte sich vorher bei der Hinterlegungsslelle 
meldet; derjenige, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigenthümer des Grundstücks 
war, ist zur Erhebung berechtigt. Die dreißigjährige Frisl beginnt mit der 
Hinterlegung, in den Fällen der §§ 132 und 133 mil dem Eintritte der Be- 
dingung, unter welcher die Hinterlegung erfolgt ist. 
155. 
Die Vertheilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht findet nicht siatt, 
wenn dem Gerichte durch ösfentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachge- 
wiesen wird, daß sich die Betheiligten über die Vertheilung des Erlöses geeinigt haben. 
8 156. 
Weist der Ersteher oder im Falle des § 73 der für zahlungspflichtig erklärte
	        
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