18399V 285
* 180.
Hat ein Gläubiger für seine Forderung gegen den Gemeinschuldner ein von
dem Konkursverwalter auerkanntes Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke,
so kann er bis zum Schlusse der Verhandlung im Versteigerungstermine verlangen,
daß bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die seinem Anspruche vor-
gehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Falle ist das Grundstück auch mit
der verlangten Abweichung auszubieten.
II. Iwaugsversleigerung zur Dechung von Nachlahverbindlichkeiten.
8 181.
Hat ein Nachlaßgläubiger für seine Forderung ein Recht auf Befriedigung
aus einem zum Nachlasse gehörenden Grundstücke, so kann der Erbe nach der An-
nahme der Erbschaft die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragen. Zu
dem Antrag ist auch jeder Andere berechtigt, welcher das Aufgebot der Nachlaß-
gläubiger beantragen kann.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Erbe für die Nachlaß-
verbindlichkeiten unbeschränkt haftet oder wenn der Nachlaßgläubiger im Aufgebots-
verfahren ausgeschlossen ist oder nach den S§ 1974 und 1989 des Bürgerlichen
Gesepbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsieht.
& 182.
Wird die Zwangsversteigerung nach § 181 beantragt, so finden die Vorschriften
des zweiten Abschnitts sowie der §§ 179 und 180 entsprechende Anwendung, so-
weit sich nicht aus den §5 183 und 184 ein Anderes ergiebt.
8 183.
Der Antragsteller hat die Thatsachen, welche sein Recht zur Stellung des
Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem
Gericht offenkundig sind.
8 184.
Die Zwangsversteigerung soll nicht angeordnet werden, wenn die Eröffnung
des Nachlaßkonkurses beantragt ist.
Fa##l. Schwarzb.-Nudolstädl. Gesetlommlung I.X. 40