1899 267
6 180.
Im Falle der Vermiethung oder Verpachtung des Grundstücks finden die
Vorschriften des 5 69 Sab 2 und 3 keine Anwendung.
8 190.
Ein Miteigenthümer braucht für sein Gebot keine Sicherheit zu leisten, wenn
ihm eine durch das Gebot ganz oder theilweise gedeckte Hypothek zusteht.
IV. Besondere Jälle der Jwangsversleigerung und der Zwangsverwaltung bei Berg-
werkseigenthum und sekösisländigen Gerechtigkieiten.
8 191.
Die Vorschriften der §§ 178 bis 190 gelten mit den Aenderungen, die sich
aus den Bestimmungen des dritten Abschnitts ergeben, auch für das Bergwerks-
eigenthum, unbewegliche Bergwerksantheile und die anderen im § 1 Abs. 1 be-
zeichneten Rechte.
§5 192.
Auf die Zwangsversteigerung eines Bergwerks oder eines Bergwerksantheils nach
den §§ 168, 170, 171, 241 und 247 des Berggesetzes vom 20. März 1894
(Ges.-Samml. S. 10) finden die für die Zwangsversteigerung im Wege der Zwangs-
vollstreckung geltenden Vorschrifien entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus
den §§ 193 bis 196 ein Anderes ergiebt.
8 193.
Der Antragsteller hat die Thatsachen, welche sein Recht zur Stellung des
Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem
Gericht offenkundig sind.
Abschrift dieser Urkunden ist gleichzeitig mit dem Beschlusse, durch welchen
die Zwangsversteigerung angeordnet wird, dem Schuldner zuzustellen.
8 194.
Auf Antrag des Bergwerkseigenthümers darf die Zwangsversteigerung nur
angeordnet werden, wenn das Bergwerkseigenthum dem Antragsteller gerichtlich zu-
46