Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 291 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
22. Stück vom Jahre 1899. 
  
XXXV. Gesetz 
vom 21. Dezember 1899, 
über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von 
Geldbeträgen. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 2c., 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt: 
Artikel 1. Das Gesetz, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Bei- 
treibung von Geldbeträgen vom 29. Juni 1883 (Ges.-Samml. S. 77) 
wird wie folgt abgeändert: 
I. Der § 17 erhält folgende Fassung: 
§5 I7. 
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wird 
durch die zuständigen Gerichte in Gemäßheit der Bestimmungen 
der Civilprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 20. Mai 1898 und bis zu dem Zeitpunkt, 
in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, nach Maß- 
gabe des Gesehes über die Zwangsvollstreckung in das unbeweg- 
liche Vermölzen vom 11. Dezember 1899, von diesem Zeitpunkte 
an in Gemäßheit des Reichs-Gesetzes über die Zwangsversteigerung 
und Zwangsverwaltung verfügt. 
Fürsl. Schwarzb.-Nudolst- GErtionnunnnn I.X. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 28. Dezember 180%,
	        
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