Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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1399 em 
8 109b. 
In den in den §§ 19 und 19.#a Abs. 1 bezeichneten Fällen 
ist die Klage ausschließlich bei dem Gerichte zu erheben, in dessen 
Bezirke die Pfändung erfolgt ist. Wird die Klage gegen den- 
jenigen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung stattfindet, 
und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen an- 
zusehen. 
In § 20 werden die Schlußworte des Abs. 1 durch die Worte 
erseßt: 
daß er nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig an- 
gegeben habe, als er dazu im Stande sei. 
. Der § 23 wird durch folgende Bestimmung erseßt: 
§5 23. 
Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, 
können gepfändet werden, so lange nicht ihre Beschlagnahme im 
Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen 
erfolgt ist. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat 
vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. 
Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem 
Grundstücke hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des § 19## wide- 
sprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der 
Zwangsvollstrecung in das Grundstück vorgehenden Auspruch 
erfolgt ist. 
1. Der § 24 erhält folgende Fassung: 
* 24. 
Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfeu: 
die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das Haus- und 
Küchengeräth, insbesondere die Heiz= und Kochöfen, soweit 
diese Gegenstände für den Bedarf des Schuldners oder zur 
Erhaltung eines angemessenen Hausstandes unentbehrlich siud: 
die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf 
vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs= und Be- 
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