Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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leuchtungsmittel oder, soweit solche Vorräthe auf zwei Wochen 
nicht vorhauden und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum 
auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung er- 
forderliche Geldbetrag; 
eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners siatt einer 
solchen zwei Ziegen oder zwei Schafe nebst den zum Unter- 
halt und zur Streu für dieselben auf vier Wochen erforder- 
lichen Futter= und Streuvorräthen oder soweit solche Vor- 
räthe auf zwei Wochen nicht vorhauden, dem zur Beschaffung 
erforderlichen Geldbetrage, wenn die bezeichneten Thiere für 
die Ernährung des Schuldners, seiner Familie und seines 
Gesindes unentbehrlich sind; 
bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das zum Wirth- 
schaftsbetrieb erforderliche Geräth und Vieh nebst dem nöthigen 
Dünger, sowie die landwirthschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie 
zur Fortführung der Wirthschaft bis zu der Zeit erforderlich 
sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussicht- 
lich gewonnen werden; 
bei Künstlern, Handwerkern, gewerblichen Arbeitern und anderen 
Personen, welche aus Handarbeit oder sonstigen persönlichen 
Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur persönlichen Fort- 
setzung der Erwerbsthätigkeit unentbehrlichen Gegenstände: 
z. bei den Wittwen und den minderjährigen Erben der unter 
Nr. 5 bezeichneten Personen, wenn sie das Erwerbogeschäft 
für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die 
zur persönlichen Fortführung des Geschäfts durch den Stell- 
vertreter unentbehrlichen Gegenstände; 
bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an 
öffentlichen Unterrichtsanstalten, Rechtsamwälten, Notaren sowie 
Aerzten und Hebammen die zur Verwaltung des Dienstes 
oder Ausübung des Berufs erforderlichen Gegenstände, sowie 
anständige Kleidung: 
bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geist- 
lichen, bei Aerzten und Lehrern an öffentlichen Anstalten ein
	        
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