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leuchtungsmittel oder, soweit solche Vorräthe auf zwei Wochen
nicht vorhauden und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum
auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung er-
forderliche Geldbetrag;
eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners siatt einer
solchen zwei Ziegen oder zwei Schafe nebst den zum Unter-
halt und zur Streu für dieselben auf vier Wochen erforder-
lichen Futter= und Streuvorräthen oder soweit solche Vor-
räthe auf zwei Wochen nicht vorhauden, dem zur Beschaffung
erforderlichen Geldbetrage, wenn die bezeichneten Thiere für
die Ernährung des Schuldners, seiner Familie und seines
Gesindes unentbehrlich sind;
bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das zum Wirth-
schaftsbetrieb erforderliche Geräth und Vieh nebst dem nöthigen
Dünger, sowie die landwirthschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie
zur Fortführung der Wirthschaft bis zu der Zeit erforderlich
sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussicht-
lich gewonnen werden;
bei Künstlern, Handwerkern, gewerblichen Arbeitern und anderen
Personen, welche aus Handarbeit oder sonstigen persönlichen
Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur persönlichen Fort-
setzung der Erwerbsthätigkeit unentbehrlichen Gegenstände:
z. bei den Wittwen und den minderjährigen Erben der unter
Nr. 5 bezeichneten Personen, wenn sie das Erwerbogeschäft
für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die
zur persönlichen Fortführung des Geschäfts durch den Stell-
vertreter unentbehrlichen Gegenstände;
bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an
öffentlichen Unterrichtsanstalten, Rechtsamwälten, Notaren sowie
Aerzten und Hebammen die zur Verwaltung des Dienstes
oder Ausübung des Berufs erforderlichen Gegenstände, sowie
anständige Kleidung:
bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geist-
lichen, bei Aerzten und Lehrern an öffentlichen Anstalten ein