Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

VII. 
1899 205 
Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht unterworfenen 
Theile des Diensteinkommens oder der Pension für die Zeit 
von der Pfändung bis zum nächsten Termine der Gehalts- 
oder Pensionszahlung gleichkommt; 
die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, 
Gefäße und Waaren: 
die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner 
Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unter- 
richtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind:; 
. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs= und Geschäfts- 
bücher, die Familienpapiere, sowie die Trauringe, Orden und 
Ehrenzeichen; 
. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher 
Gebrechen nothwendige Hülfsmittel, soweit diese Gegenstände 
zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie bestimmt 
ind; 
die zur unmittelbaren Verwendung für die Beslattung be— 
stimmten Gegenstände. 
Als § 24 n und b sind folgende Bestimmungen einzuschieben. 
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8 24u. 
Gegenstände, welche zum gewöhnlichen Hausrathe gehören 
und im Haushalte des Schuldners gebraucht werden, sollen nichl 
hepfändet werden, wenn ohne Weiteres ersichtlich ist, daß durch 
deren Verwerthung nur ein Erlös erzielt werden würde, welcher 
zu dem Werthe außer allem Verhältnisse steht. 
§5 21b. 
Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden noch nicht 
getrennt sind und zur Pfändung von Gegenständen der im § 24 
Nr. 4 bezeichneten Art bei Personen, welche Landwirthschaft be- 
treiben, soll ein landwirthschaftlicher Sachverständiger zugezogen 
werden, sofern anzunehmen ist, daß der Werth der zu pfändenden 
Gegenstände den Betrag von fünfhundert Mark übersteigl.
	        
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