VII.
1899 205
Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht unterworfenen
Theile des Diensteinkommens oder der Pension für die Zeit
von der Pfändung bis zum nächsten Termine der Gehalts-
oder Pensionszahlung gleichkommt;
die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe,
Gefäße und Waaren:
die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner
Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unter-
richtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind:;
. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs= und Geschäfts-
bücher, die Familienpapiere, sowie die Trauringe, Orden und
Ehrenzeichen;
. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher
Gebrechen nothwendige Hülfsmittel, soweit diese Gegenstände
zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie bestimmt
ind;
die zur unmittelbaren Verwendung für die Beslattung be—
stimmten Gegenstände.
Als § 24 n und b sind folgende Bestimmungen einzuschieben.
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8 24u.
Gegenstände, welche zum gewöhnlichen Hausrathe gehören
und im Haushalte des Schuldners gebraucht werden, sollen nichl
hepfändet werden, wenn ohne Weiteres ersichtlich ist, daß durch
deren Verwerthung nur ein Erlös erzielt werden würde, welcher
zu dem Werthe außer allem Verhältnisse steht.
§5 21b.
Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden noch nicht
getrennt sind und zur Pfändung von Gegenständen der im § 24
Nr. 4 bezeichneten Art bei Personen, welche Landwirthschaft be-
treiben, soll ein landwirthschaftlicher Sachverständiger zugezogen
werden, sofern anzunehmen ist, daß der Werth der zu pfändenden
Gegenstände den Betrag von fünfhundert Mark übersteigl.