Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. 
  
Gesetzesvorschrift. 
aktiven Marine angehö- 
renden Militärperson 
durch Ersuchen der Mi- 
litärbehörde erfolgt. 
  
Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen: 
a) für die Armee: 
bezw. selbständigen Ba- 
taillons u. s. w. 
2) in Betress aller übrigen 
Offiziere, im Offizier= 
range stehenden Mili- 
tärärzte und oberen Mi- 
litärbeamten — 
lehteren die unter 3 
aufgeführten ausgenom- 
men —, sowie hinsicht- 
lich der sämmtlichen 
umteren Militärbeamten 
der zunächst vorgesetzte 
Militärbefehlshaber"); 
bezüglich jedoch derjeni- 
welche 
einem Militärbefehls- 
haber nicht unterstellt 
sind, das Kriegsmini- 
gen Offiziere, 
sterium; 
vorgesetzte 
vorgesette 
lungsbehörde: 
— 
— 
)Vei den misiscrirsttichn Bil- 
tr der Direktor. 
in Verreff derjenigen 
oberen Militärbeamiten, 
welche nur den ihnen 
vorgesetzten höheren Be- 
amten, bezw. Verwal- 
tungsbehörden unterge- 
orduct sind, der zunächst 
höhere Be- 
amte bezw. die zunächst 
Verwal= 
  
in Betreff der Unter- 
ofsiziere, der im Unter! 
b) für die Kaiserl. Marine: 
gen-Abtheilung oder des 
Scebataillons stehen, 
oder welche zur Be- 
sabung eines in Dienst 
gestellien Schi 
Fahrzeuges 
der Kommandeur des 
betreffenden Marine- 
tbeils bezw. der Kom- 
mandaut des betreffen- 
den Schiffes oder Fahr- 
zeuges; 
in Bekreff aller übrigen 
Offiziere, im Offzier- 
range siehenden Per- 
sonen des Soldaten- 
slandes und Militär- 
beamien — von lele- 
ren die unter 3 aufsge- 
füot ausgenommen 
— zunächst vorge- 
seble #epchlsbaber. * 
in Betreff derjenigen 
Mililärbeamten, welche 
m den ihnen vorge- 
setzten höheren Beamten 
bezw. Verwaltungsbe- 
untergeordnet 
sind, der zunächst vor- 
gesetzte Beamte bezw. 
die zunächst vorgesetzte 
Verwaltungsbehörde. 
) Bei den militärischen Bil- 
dungsanslalten er Marine der 
Dr lor, bei Wersten der 
- Di t t. 
.
	        
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