XI.
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XIII.
1899 207
und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden her-
auszugeben. Im Weigerungsfalle sind dieselben auf Anord-
nung der Vollstreckungsbehörde durch den Vollziehungsbeamten
weg zu nehmen.
Der Abs. 2 des § 43 ist zu streichen. Statt seiner werden
folgende Worte eingeschoben:
Ist der Anspruch auf Uebertragung des Eigenthums ge-
richtet, so hat die Auflassung an den Segquester als Vertreter
des Schuldners zu ersolgen. Mit dem Uebergange des Eigen-
thums auf den Schuldner erlangt der Glänbiger eine Siche-
rungshypothek für seine Forderung. Der Segquester hat die
Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen.
Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird
nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen
geltenden Vorschriften bewirkt.
Der § 44 erhält folgende Fassung:
8 14.
Der Pfändung sind nicht unterworfen die in 8 850 Abs. 1
der Civilprozeßordnung bezeichneten Ansprüche.
Die Absäße 2——.5 des genannten §& sowie die §§ 851, 852
der Civilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
Bei der Einziehung von lanfenden öffentlichen Abgaben,
von Disziplinarstrafen und von solchen Zwangsstrafen, welche
durch die vorgesetzte Dienstbehörde festgesebt sind, finden die Vor-
schriften des § 850 Abs. 1 Ziffer 8 rücksichtlich des Dienst-
einkommens und der Pension der Beamten, Geistlichen und
Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten nicht Anwendung.
In dem Gesetze werden die angezogenen Vorschriften der Deutschen
Civilprozessordnung durch folgende Vorschriften der Civilprozeß-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 20. Mai 1898 ersetzt und zwar:
in § 14 die §5 678, 079, 682, 681,
durch die §§ 758, 759, 762, 761,