Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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1899 
in 8 20 Abs. 2 die 88 781 -795 
durch die §§ 900—914, 
in § 27 die S§ 718, 719 
durch die 88 817, 818, 
in § 34 die 8§ 759—768 
durch die 88 873—882, 
in 8 39 die §8 740—742 
durch die §§ 841—843, 
in § 40 Abs. 2 §& 810 
durch § 930, 
in § 45 Abs. 1 die §§ 750—753 
durch die §§ 853—856, 
in § 45 Abs. 2 die 838 750, 751 
durch die §§ 853, 854. 
Schlußbestimmungen. 
Artikel 2. Dieses Gesetz tritt am 1. Jannar 1900 in Krafst. 
Artikel 3. Das Ministerium wird ermächtigt, den Text des Gesebes, betreffend 
das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geld- 
beträgen vom 29. Juni 1883, unter Berücksichtigung der vor- 
erwähnten Abänderungen unter fortlaufender Nummernfolge der 
Paragraphen in entsprechender Wortfassung durch die Gesetzsammlung 
bekannt zu machen. 
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des in Abs. 1 
Rudolstadt, den 21. Dezember 1899. 
bezeichneten Gesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Vor- 
schriften des durch das Ministerium bekannt gemachten Textes an 
ihre Stelle. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck. 
St
	        
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