Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 299 
DAXXXVIII. Polizei-Verordnung 
vom 21. Dezember 1899, 
betreffend Maßregeln gegen die Verbreitung der Pest. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund 
des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892 (Ges.-Samml. S. 238 u. f. in 
Erweiterung der Verordnung vom 6. Juni 1890, betr. Maßregeln gegen die Ver- 
breitung ansteckender Krankheiten, (Ges.-Samml. S. 47 u. f.) verordnet, was folgt: 
Art. 1. 
Zu § 1 der Verordnung vom 6. Juni 1890: 
Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Pest, sowie jeder Fall, welcher den 
Verdacht dieser Krankheit erweckt, ist unverzüglich der zuständigen Ortspolizeibe- 
hörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. 
Zur Anzeige sind verpflichtet: 
n) der behandelnde Arzt, 
b) jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person, 
J) der Haushaltungsvorstand, 
) derjenige, in dessen Wohnung oder Behansung der Erkrankungs= oder 
Todesfall sich ereiguet hat. 
Die Verpflichtung der unter b bis d genanuten Personen tritt nur dann 
ein, wenn einer der früher genannten, zur Anzeige Verpflichteten nicht vorhanden ist. 
Für Krankheits= und Todesfälle an Pest, welche sich in öffentlichen Kranken- 
häusern, in Pflege-, Gefangenen= und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vor- 
steher bez. Verwalter der Anstalt, für Krankheits= und Todesfälle an Pest, welche 
auf Flößen vorkommen, der Floßführer oder dessen Vertreter ausschliehlich zur 
Anzeige verpflichtet. In lebterem Falle hat die Anzeige bei der Ortspolizeibehörde 
des nächsien Landungsplates zu erfolgen. 
Art. 2. 
Zu § 2 der Verordnung vom 6. Juni 1890: 
Die Ortspolizeibehörde hat jeden zu ihrer Kenntniß gelangenden Erlraukungs- 
Farsl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzammlung I.X.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.