1899 299
DAXXXVIII. Polizei-Verordnung
vom 21. Dezember 1899,
betreffend Maßregeln gegen die Verbreitung der Pest.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund
des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892 (Ges.-Samml. S. 238 u. f. in
Erweiterung der Verordnung vom 6. Juni 1890, betr. Maßregeln gegen die Ver-
breitung ansteckender Krankheiten, (Ges.-Samml. S. 47 u. f.) verordnet, was folgt:
Art. 1.
Zu § 1 der Verordnung vom 6. Juni 1890:
Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Pest, sowie jeder Fall, welcher den
Verdacht dieser Krankheit erweckt, ist unverzüglich der zuständigen Ortspolizeibe-
hörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
Zur Anzeige sind verpflichtet:
n) der behandelnde Arzt,
b) jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person,
J) der Haushaltungsvorstand,
) derjenige, in dessen Wohnung oder Behansung der Erkrankungs= oder
Todesfall sich ereiguet hat.
Die Verpflichtung der unter b bis d genanuten Personen tritt nur dann
ein, wenn einer der früher genannten, zur Anzeige Verpflichteten nicht vorhanden ist.
Für Krankheits= und Todesfälle an Pest, welche sich in öffentlichen Kranken-
häusern, in Pflege-, Gefangenen= und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vor-
steher bez. Verwalter der Anstalt, für Krankheits= und Todesfälle an Pest, welche
auf Flößen vorkommen, der Floßführer oder dessen Vertreter ausschliehlich zur
Anzeige verpflichtet. In lebterem Falle hat die Anzeige bei der Ortspolizeibehörde
des nächsien Landungsplates zu erfolgen.
Art. 2.
Zu § 2 der Verordnung vom 6. Juni 1890:
Die Ortspolizeibehörde hat jeden zu ihrer Kenntniß gelangenden Erlraukungs-
Farsl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzammlung I.X.