Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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oder Todesfall an Pest sofort auf kürzestem Wege — telegraphisch, telephonisch 
oder durch besonderen Boten — dem Landrathsamte anzuzeigen. 
Das Landrathsamt hat die eingegangene Anzeige unverzüglich, ebenfalls auf 
kürzestem Wege, an das Ministerium — Abtheilung des Innern — weiterzugeben. 
Art. 3. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, soweit nicht nach 
gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe eintritt, mit Geldbuße bis zu 30 Mark 
oder der entsprechenden Haft bestraft. 
Rudolstadt, den 21. Dezember 1899. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abtheilung des Innern. 
v. Starck. 
LAXXIX. Verordnung 
vom 21. Dezember 1899, 
betreffend die Festsetzung des Kleingewerbes im Sinne des 
Handelsgesetzbuchs. 
Auf Grund des Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1899, betr. 
die Ausführung des Handelsgesebbuchs vom 10. Mai 1897 (Ges.-Samml. 1899 
S. 119) wird Folgendes bestimmt: 
Als Kleingewerbe sind diejenigen Betriebe anzusehen, bei denen weder der 
jährliche Ertrag 1000 M., noch das Anlage= und Betriebskapital 2000 M. erreicht. 
82. 
Ist das Registergericht zweifelhaft, ob das Gewerbe einer Person, deren 
Firma in das Handelsregister eingetragen werden soll, über den Umfang des
	        
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