Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Kleingewerbes hinansgeht, so ist zuvörderst durch das zuständige Rent= und Steuer- 
amt festzustellen, ob der Geschäftsbetrieb zur Gewerbesteuer herangezogen ist oder 
ob derselbe auf Grund des § 7 des Gewerbestenergesebes vom 7. März 1893 
(Ges.-Samml. S. 19) von der Gewerbesteuer befreit ist. 
83. 
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem oben erwähnten Gesetz vom 11. 
Juli 1899 am 1. Jannar 1900 in Krast. 
Rudolstadt, den 21. Dezember 1899. 
Fürstlich Schwarzburg. Minlsterium, 
Abtheilung des Innern. 
v. Starck. 
XI. Gesetz 
vom 22. Dezember 1899, 
die Heranziehung des Diensteinkommens der Volksschullehrer zur 
Gemeindeeinkommensteuer betreffend. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c., 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie unter Zustimmung des Land- 
tags was folgt: 
81. 
Das Diensteinkommen der Volksschullehrer unterliegt fortan der Heranziehung 
zur Gemeindeeinkommenstener. 
62. 
Den Volksschullehrern ist die auf ihr Diensteinkommen zu zahlende Ge- 
meindeeinkommenstener, soweit dieselbe den Betrag von 100 Procent der staat- 
lichen Einkommensteuer übersteigt, nach Ablauf jedes Kalenderjahres aus der Ge- 
meindekasse, welche die Gemeindestener vereinnahmt hat, zu erstatten.
	        
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