Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 zoa 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
23. Stück vom Jahre 1899. 
  
LXXII. Gerichtskostengesetz 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt 
vom 21. Dezember 1899 
Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg 2c., 2c.;, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getrenen 
Landtags, was folgt: 
Erster Sbeil. 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Westimmungen. 
81. 
In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Gebühren #und 
Auslagen der Gerichte nur nach Maßgabe dieses Gesetzes erhoben. be 
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden, soweit die Gerichtsschreiber zur 
Vornahme eines Geschäftes der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig sind, auch für 
die Thätigkeit des Gerichtsschreibers, und, wenn für eine Vormundschaft ein Fa- 
milienrath eingesetzt ist, auch für die Thätigkeit des Familienraths angesetzt. 
Fürll. Schwarzb.-Rudolst. Gesesommlung 1.X. 
Ausgegeben in Dndolsftadt am 29. Dezember 57l“
	        
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