Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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Cutscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind. Die Vorschrift des § 87 
des deutschen Gerichtskostengesetes findet Anwendung. 
In Ermangelung einer gerichtlichen Entscheidung über die Kosten des Ver 
fahrens ist, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, bei Geschäften, die auf Antrag 
vorzunehmen sind, der Antragsteller, bei Geschäften, die von Amtswegen vorzu: 
nehmen sind, derjenige, dessen Interesse dabei wahrgenommen wird, zur Zahlung 
der Kosten verpflichtet. 
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Wer durch eine gegenüber dem Gerichte abgegebene Erklärung die Kosten 
übernommen hat, haflet neben dem nach § 7 zur Zahlung Verpflichteten für die 
Zahlung der Kosten. 
§9. 
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesammtschulduer. Die durch besondere 
Anträge eines Vetheiligten entstandenen Mehrkosten sallen jedoch diesem allein 
Zur Lasl. 
Stehen auf Seiten einer Partei mehrere in Rechtogemeinschaft befindliche 
Personen, so haften diese für die Kosten nach Verhältniß ihres Antheils und, 
soweil ein bestimmter Antheil nicht zu ermitteln ist, nach Koyftheilen. 
s 10. 
Durch die Vorschriften der §§ 7 bis 9 wird eine nach den Vorschriften des 
bürgerlichen Rechts begründete Verpflichtung Dritter zur Zahlung der entstandenen 
Kosten nicht berührt. 
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Von Zahlung der Gerichtskosten sind befreit: asme 
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2. der Staatsfiskus, das Fürstliche Haussideikonimißvermögen (Kammergut) 
sowie die öffentlichen Kassen und Anstalten, die für die Rechnung des 
Fiskus verwaltet werden: 
der Fiskus des deutschen Reichs: 
die dem Fürstenthum angehörenden Kirchen, geistlichen Stellen, Schulen, 
össentlichen Anstalten und anderen juristischen Personen, welchen die Rechte 
milder Stiftungen ertheilt sind: 
andere juristische Personen in Ausehung desjenigen Vermögens, welches 
1. 
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