Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 zo- 
Gebührenfrei sind insbesondere: 
I. alle gerichtlichen Handlungen, welche ausschliestlich den öfsentlichen Dieusft 
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des Staates oder der Kirche, insbesondere auch die Handhabung der 
Dienstaussicht betreffen; 
. die Verhandlungen wegen Bestimmung des zuständigen Gerichts § 5 des 
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; 
Art. 69 Ziff. II des Ausführungsgesehes dazu vom 11. Juli 1899 — 
Ges.-Samml. S. 94 — 
4 die auf Antrag der zuständigen Behörde vorzunehmenden gerichtlichen 
Haudlungen, welche die Sicherstellung oder die Beitreibung von Kosten, 
öffentlichen Abgaben und anderen öffentlichen Gefällen betreffen, ein- 
schließlich der Eintragung und Löschung von Hypotheken; 
die Uebereignung zwangsweise enteigneter Grundstücke sowie von Grund- 
stücken an Gemeinden zu Orlsverbindungswegen einschließlich aller dazu 
ersorderlichen Verhandlungen und der mit der Uebereignung im Zu- 
sammenhang stehenden Veränderungen der Hypothekenverhältnisse; 
die gerichtlichen Handlungen, welche den Abschluß oder die Aenderung 
von Dienst-, Pacht-, Mieth= oder Werkverträgen mit dem landesherrlichen 
Fiskus (dem Fürstlichen Haussideikommißvermögen) oder mit Fürstlichen 
Staatsanstalten, oder die Sicherheitsleistung für den landesherrlichen 
Fiskus oder für Fürstliche Staatsanstalten seitens der zu ihnen in einem 
Dienst-, Pacht-, Mieth= oder anderem Vertragsverhältnisse stehenden 
Personen oder die Aufhebung oder Rückgewähr einer solchen Sicherheits- 
leistung zum Gegenstande haben: 
die gerichtlichen Handlungen der unter Zisfer 5 bezeichneten Art in den 
Angelegenheiten der in § 11 Ziffer 4 und 5 bezeichneten juristischen 
Personen; 
die Kosten= und Straferlaß= sowie Kosten= und Strafstundungsange- 
legenheiten: 
die nach Maßgabe des Gesetzes vom 16. März 1855 (Ges.-Samml. 
S. 54) auf den freien Gerichtstagen zu verhandeluden Sachen: 
* ausschließlich zur Feststellung der Erbschaftsabgaben erforderlichen ge- 
richtlichen Handlungen (vugl. & 16 Abs. 3: 
die Bestäligung und Beurkundung der Ablösungsverträge über Reallasten,
	        
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