1899 zo-
Gebührenfrei sind insbesondere:
I. alle gerichtlichen Handlungen, welche ausschliestlich den öfsentlichen Dieusft
r#
—
S-
S
—
—
des Staates oder der Kirche, insbesondere auch die Handhabung der
Dienstaussicht betreffen;
. die Verhandlungen wegen Bestimmung des zuständigen Gerichts § 5 des
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
Art. 69 Ziff. II des Ausführungsgesehes dazu vom 11. Juli 1899 —
Ges.-Samml. S. 94 —
4 die auf Antrag der zuständigen Behörde vorzunehmenden gerichtlichen
Haudlungen, welche die Sicherstellung oder die Beitreibung von Kosten,
öffentlichen Abgaben und anderen öffentlichen Gefällen betreffen, ein-
schließlich der Eintragung und Löschung von Hypotheken;
die Uebereignung zwangsweise enteigneter Grundstücke sowie von Grund-
stücken an Gemeinden zu Orlsverbindungswegen einschließlich aller dazu
ersorderlichen Verhandlungen und der mit der Uebereignung im Zu-
sammenhang stehenden Veränderungen der Hypothekenverhältnisse;
die gerichtlichen Handlungen, welche den Abschluß oder die Aenderung
von Dienst-, Pacht-, Mieth= oder Werkverträgen mit dem landesherrlichen
Fiskus (dem Fürstlichen Haussideikommißvermögen) oder mit Fürstlichen
Staatsanstalten, oder die Sicherheitsleistung für den landesherrlichen
Fiskus oder für Fürstliche Staatsanstalten seitens der zu ihnen in einem
Dienst-, Pacht-, Mieth= oder anderem Vertragsverhältnisse stehenden
Personen oder die Aufhebung oder Rückgewähr einer solchen Sicherheits-
leistung zum Gegenstande haben:
die gerichtlichen Handlungen der unter Zisfer 5 bezeichneten Art in den
Angelegenheiten der in § 11 Ziffer 4 und 5 bezeichneten juristischen
Personen;
die Kosten= und Straferlaß= sowie Kosten= und Strafstundungsange-
legenheiten:
die nach Maßgabe des Gesetzes vom 16. März 1855 (Ges.-Samml.
S. 54) auf den freien Gerichtstagen zu verhandeluden Sachen:
* ausschließlich zur Feststellung der Erbschaftsabgaben erforderlichen ge-
richtlichen Handlungen (vugl. & 16 Abs. 3:
die Bestäligung und Beurkundung der Ablösungsverträge über Reallasten,