zos 18399
bei denen das Fürstliche Haussideikommißvermögen, die geistlichen Stellen,
Luche und Schulen des Landes betheiligt sind (§ 2 des Gesepes vom
Jannar 1856 — Ges.-Samml. S. 45 —; & 4 des Gesetzes vom
"½ März 1861 — Ges.-Samml. S. 75 —);
die gerichtlichen Handlungen behufs Legalisirung der von einer Behörde
des Fürstenthums zum Gebrauche im Auslande ausgeslelllen Zeugnisse
und sonstigen Urkunden:
die dem Zwecke der Sicherheitsleistung seitens eines Vormundes, Pflegers
oder Beistandes dienenden gerichtlichen Handlungen;
Die Erhebung einer besonderen Gebühr nach den §§ 154 bis 158 bleibt
auch in gebührenfreien Angelegenheiten vorbehalten.
& 16.
-tu Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Zahlung der Auslagen.
n nn Jedoch werden, soweit nach den §§ 12 bis 15 Gebühren nicht zu erheben
wenngulnhe sind, auch Schreibgebühren für die Staatskasse nicht erhoben.
Die Auslagen, welche durch die ausschließlich zur Ermittelung der Erbschafts-
abgaben erforderlichen Verhaudlungen entstehen, sind von dem Fiskus zu tragen.
Der Fiskus ist befugt, die Auslagen den Gemeinden auf die an sie abzugewährenden
Beträge der Erbschaftssteuer nach dem Verhältnisse dieser Beträge zu der gesammten
Erbschaftsstener in Anrechnung zu bringen.
—
—
to
817.
# 8 Die Gerichte sind, unbeschadet der Vorschriften über die Ertheilung des
Nieder. Armenrechts, befugt, offenbar unbeibringliche Kosten außer Ansatz zu lassen oder
1 Anron ihre Abschreibung zu verfügen. Eine Nachforderung der Kosten vor Eintritt der
Verjährung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
8 18.
Die Gerichte sind befugt, Gebühren, welche durch eine unrichtige Behandlung
der Sache ohne Schuld der Betheiligten entstanden sind, niederzuschlagen, und für
die Zurücknahme eines Antrags oder für den einen Antrag zurückweisenden Be-
scheid Gebührenfreiheit zu gewähren, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender
Unkenntniß der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht.