1899 27
Gesetsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
8. Stück vom Jahre 1899.
& Xl. Polizeiverordnung
vom 12. April 1899,
die Einrichtung und Reinhaltung der Bierdruckapparate betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund
des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892 (Ges. Samml. S. 238) verordnet
was folgt:
W 1.
Beim gewerbsmäßigen Ausschank von Bier dürfen vom 1. Juli 1899 ab nur
solche Bierdruckapparate, Leitungs-, Zapf= und sonstige Vorrichtungen in Gebrauch
genommen werden, welche den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
Bereits bestehende, diesen Vorschriften nicht entsprechende derartige Vorrichtungen
müssen mit denselben bio zum vorbezeichneten Tage in Einklang gebracht sein.
§ov.
Als Druckmittel darf nur siltrirte atmosphärische Luft oder Kohlensäure, welche
aus flüssiger Kohlensäure entwickell wird, oder aber Wasser (Druckwasser), nicht
aber auch gasförmige Kohlensäure benußt werden.
Die Anwendung von Bierpumpen (Sangpumpen), welche das Vier unmittelbar
aus dem Fasse auffangen, ist verboten.
Ebenso ist der Gebrauch von Handspriben, Spribhähnen und dergleichen Vor-
richtungen, durch welche die Luft dem Biere in den Trinkgefäßen unmittelbar zu-
geführt wird, untersagt.
Fachl. Schworzb.-Rudolst. Gesedsammlung I.X. 8
Ausgegeben in Nudolftadt am 22. April 1899.