Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

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316 1899 
Beurkundung der Erklärung eines Dritten verbunden, die sich auf dieses Rechts- 
geschäft bezieht, so werden für die Beurkundung der Erklärung des Dritten drei 
Zehntheile der in dem Tarife A bestimmten Gebühr erhoben. 
Der ermäßigte Sat des Abs. 1 kommt namentlich zur Anwendung bei 
Bürgschaftserklärungen, Vorrangseinränmungen, Anerkennung einer abgetretenen 
Forderung seitens des Schuldners und dergleichen. « 
8 45. 
Bei der Berechnung der Gebühren ist der Werth des Rechtsverhältnisses mas- 
gebend, dessen Begründung, Uebertragung, Feststellung oder Aufhebung den Gegen- 
stand des Rechtsgeschäfts bildet. Handelt es sich um Aeuderungen eines bestehen- 
den Rechtsverhältnisses, so ist der Werth maßgebend, den die Aenderung für die 
Betheiligten hat; soweit ein bestimmter Geldwerth nicht erhellt, findet die Vor- 
schrift des § 34 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß der Werth des 
von der Aenderung betroffenen Rechtsverhältuisses nicht überschritten werden darf. 
Für die Berechnung der im § 44 bestimmten Gebühr ist der Werth der Erklä- 
rung des Dritten maßgebend. 
Bei gegenseitigen Verträgen kommt nur der Werth der Leistung des einen 
Theils und, wenn der Werth der beiderseitigen Leistungen ein verschiedener ist, 
der höhere in Betracht. 
Werden nur die zustimmenden Erklärungen einzelner Theilnehmer beurkundet 
(6 42 Ziff. 5), so kommen nur deren Antheile in Betracht. 
Bei der Beurkundung einer zur Eintragung in das Handelsregister oder in 
ein anderes öffentliches Register bestimmten Anmeldung sindet, soweit ein be- 
stimmter Geldwerth aus der Anmeldung nicht ersichtlich ist, die Vorschrift des 
§ 34 entsprechende Anwendung. 
Unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 34 ist auch der 
Werth einer Generalvollmacht zu bestimmen. 
Bei Vollmachten zum Albschlusse eines bestimmten Rechtegeschäfts wird der 
für dieses maßgebende Werth der Gebührenberechunng zu Grunde gelegt. 
8 46. 
Für die Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgesaßten Erklärung 
5% werden dieselben Gebühren erhoben, wie für die Beurkundung der Erklärung selbst.
	        
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