Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

Zillungen: 
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E— 
318 1899 
anderweitigen Verfügung von Todeswegen beantragt, so kommt für die Rückgabe 
des Testamentes eine besondere Gebühr nicht in Ansatz. 
*5 51. 
Für die Errichtung eines Erbvertrags vor dem Richter wird erhoben: 
1. wenn der Erbvertrag mündlich erklärt wird, das Zweifache 
2. wenn eine Schrift mit der Erklärung übergeben wird, daß die Schrift den 
Erbvertrag enthalte, das Einfache 
der in dem Tarife A bestimmten Gebühr. 
Die Vorschriften der §§ 49 und 50 finden entsprechende Anwendung. 
Wird ein Erbvertrag mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden, 
so kommt nur die Gebühr für den Ehevertrag in Ansatz. 
Im Falle der Verbindung mit einem anderen Vertrage findet die Vorschrift 
des § 43 Abs. 1 Anwendung. 
* 52. 
Die in den §§ 48 bis 5] für Verfügungen von Todeswegen bestimmten 
Gebühren sind nach dem Werthe des Vermögens des Versügenden (& 93 Sat 3), 
soweit es von der Verfügung betroffen wird, zur Zeit der Fälligkeit der Gebühren 
zu berechnen. 
Der Gebührenberechnung sind in der Regel die Angaben des Verfügenden 
über den Werth des Gegenstandes zu Grunde zu legen. Stellt sich heraus, daß 
in Folge dieser Angaben die Gebühren zu niedrig angesetzt worden sind, so findet 
eine Nachforderung auch noch nach Ablauf der in § 5 bestimmten Frist statt. Be- 
züglich dieser Nachforderung beginnt die Verjährung erst mit dem Schlusse des 
Jahred, in welchem die Eröffnung oder die Rückgabe der Verfügung erfolgt ist. 
6 53. 
Bei den im Falle einer Mobilmachung von Militärpersonen errichteten ein- 
seitigen oder wechselseitigen Verfügungen von Todeswegen werden die in den & 48 
bis 51 bestimmten Gebühren nicht erhoben. 
54. 
Für die Beurkundung eines Stiftungsgeschäfts wird das Zweisache der in dem 
Tarife A bestimmten Gebühr erhoben.
	        
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