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6ä86.
Fünf Zehntheile der in dem Tarif B bestimmten Gebühr werden erhoben Su
1. für die Eutgegennahme der nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzzdes Nachla
buchs dem Nachlaßgerichte gegenüber abzugebenden Erklärungen, Anmeldungen erlchis
und Anzeigen, einschließlich der Mittheilung derselben an die Betheiligten;
2. für die Entgegennahme des Inventars, einschließlich der Anordnung wegen
Aufnahme des Inventars durch eine zuständige Behörde oder einen zu-
ständigen Beamten;
3. für die Abnahme des in § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen
Offenbarungseides;
4. für die Bestimmung oder die Verlängerung einer Frist durch das Nach-
laßgericht;
5. für die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers oder Mit-
vollstreckers, für das Außerkraftsetzen der über deren Verwaltung letztwillig
vom Erblasser getrossenen Anordunngen, sowie für die Entscheidung bei
Meinungsverschiedenheiten unter mehreren Testamentsvollstreckern.
Soweit die in Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Verbindung mit einem in
diesem Abschnitte behandelten Verfahren stattfinden, wird für sie eine besondere Ge-
bühr nicht erhoben.
§ 67.
Für die Entgegennahme der Anmeldung von Nachlaßforderungen (8 2061
des Bürgerlichen Gesepbuchs) werden fünf Zehntheile der in dem Tarife B be-
stimmten Gebühr von dem Gesammtbetrage der angemeldeten Forderungen erhoben.
Schuldner der in Abs. 1 bestimmten Gebühr ist ausschließlich der Miterbe,
der zur Anmeldung der Forderungen öffentlich aufgefordert hat.
Die Vorschrift des § 86 Abs. 2 sindet Anwendung.
8 68.
Für die Vorlegung der bei dem Nachlaßgerichte niedergelegten Erklärungen,
Verzeichnisse und Anzeigen wird eine Gebühr von 50 Pfg. erhoben. Für die Vor-
legung mehrerer dieselbe Angelegenheit betreffender Schriftstücke kommt die Gebühr
nur einmal in Ansatz.
z 809. best ans.
Die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen, der Sicherung schal,
52“ der Masle.