1899 L
Für die Berechuung der Gebühr ist der bei Beendigung der Vormundschaft
sich ergebende Stand des Mündelvermögens nach Abzug der Schulden maßgebend.
6 93.
Neben der in § 92 bestimmten Gebühr wird, soweit über die Verwaltung Nebnunge.
des Mündelvermögens dem Vormundschaftsgerichte Rechnung zu legen ist, für jedes arser.
Nechnungsjahr von je 400 Mk. des Vermögens eine Gebühr von 10 Pfg. erhoben.
Dabei wird das bei Beginn der Verwaltung laufende, sowie das bei Beendigung
der Verwaltung angefangene Rechnungsjahr voll gerechnet. Für die Berechnung
der Gebühr ist der Stand des Mündelvermögens am Schlusse des Rechnungsjahres
nach Abzug der Schulden maßgebend.
Ist der Bormund von der Verpflichtung zur Rechnungslegung entbunden, so
werden für das mit der Einreichung der Vermögensübersicht verbundene Verfahren
( 1854 des Bürgerlichen Gesetz4buchs) drei Zehntheile der in Abs. 1 bestimmten
Gebühren erhoben.
§* 94.
Die Vorschriften der §§ 92 und 93 sinden auch im Falle der vorläusigen Vorläulige
Vormundschaft Anwendung. Endigt die vorläufige Vormundschaft, weil auf Grund va em-
der erfolgten Entmündigung ein Vormund bestellt wird, so gelten die vorlänfige
und die endgültige Vormundschaft als ein Verfahren.
8 95.
Die Vorschriften der 88 92 und 93 finden ferner entsprechende Anwendung, uitiegschaft
wenn ein Pfleger zur Besorgung aller Angelegenheiten oder eines bestimmten pe
Kreises von Angelegenheiten bestellt, oder der Mutter, welcher die elterliche Gewalt alepdereen
zusteht, für alle Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten pi“ 123
ein Beistand bestellt wird. Bei der Berechnung der Gebühr bleibt der Theil des
Vermögens außer Betracht, auf den sich das Amt des Pflegers oder Beistandes
nicht erstreckt.
Wird die Angabe des Vermögens von dem Inhaber der elterlichen Gewalt
verweigert, so hat das Vormundschaftsgericht nach freiem Ermessen den Betrag des
Vermögens seslzusetzen.
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* 96. - bepeten del ·
Wird ein Pfleger oder Beistand nur für einzelne Angelegenheiten bestellt, so W