Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 383 
den §§ 92 bis 95 bestimmten Gebühren dem Mündel, Pflegebefohlenen oder unter 
elterlicher Gewalt befindlichen Kinde besondere Gebühren nach den S§ 96 und 98 
nicht angesetzt werden, unbeschadet der nach den Vorschriften dieses Gesetzes etwa 
begründeten Zahlungspflicht eines Dritten. 
Soweit bei einem Geschäfte, für welches nach Abs. 1 dem Mündel, Pflege- 
befohlenen oder unter elterlicher Gewalt stehenden Kinde besondere Kosten nicht 
angesetzt werden dürfen, neben diesem noch andere Personen betheiligt sind, haben 
diese die für das Geschäft bestimmten Kosten nach Verhältniß ihres Antheils zu ent- 
richten. 
8 100. 
Die aus Anlaß einer Vormundschaft oder einer unter die Vorschriften des 
§ 95 fallenden Pflegschaft oder Beistandschaft geschuldeten Gebühren werden 
während der Dauer der Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft nur inso- 
weit erhoben, als sie aus den nach Bestreitung des Unterhalts und der Erziehung 
des Mündels oder sonstigen Pflegebefohlenen übrig bleibenden Ueberschüssen der 
Einkünfte seines Vermögens gedeckt werden können. Ergiebt sich bei einer Rech- 
nungslegung ein solcher Ueberschuß, so ist dieser alsbald zur Deckung der bis dahin 
entstandenen Kosten, und zwar zunächst zur Deckung der noch nicht berichtigten 
Auslagen zu verwenden. Im Falle des § 95 Abs. 2 wird, soweit nöthig, auch 
der Betrag des Ueberschusses der Einkünste vom Vormundschaftsgerichte nach freiem 
Ermessen festgesetzt. 
Die Vorschristen des Abs. 1 gelten auch für die Erhebung der entstandenen 
Schreib- und Postgebühren. Im Uebrigen kommen Auslagen ohne Rilcksicht auf 
die in Abs. 1 geordneten Beschränkungen zur Erhebung. 
101. 
Die nach § 100 gestundeten Kosten sind nach Beendigung der Vormundschaft, 
Pflegschaft oder Beistandschaft aus dem Vermögen des Mündels oder sonstigen 
Pflegebefohlenen zu erheben. Sie bleiben jedoch ganz außer Ansatz, soweit der 
Vestand des Vermögens des Mündels nach Abzug der Schulden den Betrag von 
500 Mk. nicht übersteigt. Der Werth, der ausschließlich zum persönlichen Ge- 
brauche des Mündels bestimmten- Sachen (insbesondere Kleider, Schmucksachen, 
Arbeitsgeräthe) bleibt dabei außer Ansatz. 
Die Verjährung der nach § 100 gestundeten Kosten beginnt erst mit dem
	        
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